Rz. 1

[Autor/Stand] § 409 AO stimmt nahezu wortgleich mit der Vorläuferbestimmung des § 446 RAO überein, der im Zuge mit der Einführung der Steuerordnungswidrigkeiten durch Art. 1 Nr. 1 des 2. AOStrafÄndG v. 12.8.1968[2] in die RAO eingefügt wurde. Allein das Wort "Finanzamt" wurde durch "Finanzbehörde" ersetzt. Erfasst werden damit auch das HZA und die Familienkasse (s. Rz. 4).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Sachlich zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde, die das Gesetz bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Gemäß § 409 Satz 1 AO unter Verweisung auf § 387 Abs. 1 AO ist das die FinB, die die betreffende Steuer verwaltet. Durch die weitere Verweisung des § 409 Satz 2 AO auf § 387 Abs. 2 AO ist dies bei einer Zuständigkeitskonzentration – wie in aller Regel – die gemeinsame Bußgeld- und Strafsachenstelle bei einer FinB. Auf die Erl. zu § 387 wird verwiesen.

Die Zuständigkeit der FinB entspricht damit derjenigen bei Steuerstraftaten. Dadurch wird eine unterschiedliche Behördenzuständigkeit bei der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten vermieden, denn oft hängt die Zuordnung des vorwerfbaren Verhaltens allein von der subjektiven Tatseite bei §§ 370, 378 AO ab (s. § 370 Rz. 602 f.; § 378 Rz. 55 ff.)[4]. Wegen der Sachnähe und der Fachkompetenz der Ermittlungsbehörde ist diese Zuständigkeitsverweisung zweckmäßig und begründet damit eine Regelkompetenz der FinB (auch) für diesen Bereich (zu den Ausnahmen s. Rz. 7).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] BGBl. I 1968, 953; Webel in JJR9, § 409 AO Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

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