Rz. 4

[Autor/Stand] Sachlich zuständig i.S.d. § 409 Satz 1 AO i.V.m. 387 Abs. 1 AO ist die FinB, die die betreffende Steuer verwaltet (s. § 387 Rz. 7 f.). Das ist bei Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern das HZA, beim Kindergeld die Familienkasse und ansonsten das FA, z.B. bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung in Bezug auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer (§ 16 AO, § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 2 FVG) und die Rentenversicherung Bund für Ordnungswidrigkeiten nach § 50f EStG (s. Rz. 3.1).

 

Rz. 4.1

[Autor/Stand] Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG regelt § 12 Abs. 1 SchwarzArbG die Zuständigkeit der Zollbehörden. Das sind in der Regel die Landkreise bzw. Landratsämter und kreisfreien Städte (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG). Dabei geht es um die Ahndung von Verstößen gegen die Verpflichtung zur Anzeige eines stehenden Gewerbes oder Reisegewerbes oder zur Eintragung in der Handwerksrolle bei Erbringung von erheblichen Dienst- oder Werkleistungen (vgl. § 8 Abs. 1 SchwarzArbG)[3]. Daneben sind die Zollbehörden zuständig zur Verfolgung von Verstößen gegen Vorlage- bzw. Aufbewahrungspflichten in Bezug auf Unterlagen sowie Verstößen gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei Prüfungen nach dem SchwarzArbG (§ 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG).

 

Rz. 4.2

[Autor/Stand] Schließlich kann auch das BZSt Bußgeldbehörde sein (vgl. § 28 Abs. 2 FKAustG)[5].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[3] Tormöhlen in HHSp., § 409 AO Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[5] Tormöhlen in HHSp., § 409 AO Rz. 10.

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