Rz. 9

[Autor/Stand] Nach der ausdrücklichen Ermächtigung des § 402 Abs. 1 AO stehen der FinB auch die sich aus § 399 Abs. 2 Satz 2 AO ergebenden Befugnisse zu (s. § 385 Rz. 73 ff., 94 ff.; § 399 Rz. 17 ff.; § 404 Rz. 130 ff.). Danach hat die FinB die Rechte von Ermittlungspersonen der StA (§ 152 GVG) und kann bei Gefahr in Verzug (was aber bei Steuerdelikten i.d.R. ausscheidet, s. § 385 Rz. 191 zum Richtervorbehalt) Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der StA geltenden Vorschriften der StPO anordnen, also insbesondere körperliche Durchsuchungen (§ 81a StPO), Wohnungsdurchsuchungen und Beschlagnahmen und Sicherstellungen von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder möglicherweise der Einziehung oder dem Vermögensarrest unterliegen (§§ 94, 98 Abs. 1, §§ 105, 111b, 111e, 111 j Abs. 1 Satz 3 StPO), sowie Notveräußerungen (§ 111p Abs. 2 StPO) oder Maßnahmen nach § 132 Abs. 2 StPO vornehmen. Auf ausdrückliche Anordnung der StA steht der BuStra auch ein Recht auf Durchsicht der Papiere zu (§ 110 Abs. 1 StPO; s. § 385 Rz. 262 ff.; § 404 Rz. 135 ff.; vgl. auch Nr. 91 Abs. 3 AStBV (St) 2019; s. AStBV Rz. 91).

Dagegen ist die FinB (BuStra/Steufa) ebenso wie die StA nicht für Herausgabeverlangen gem. § 95 Abs. 1 StPO zuständig (str., s. § 385 Rz. 314)[2]. Auch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf bei Gefahr im Verzug nur durch die Staatsanwaltschaft und nicht durch die BuStra bzw. Steufa angeordnet werden (§ 402 Abs. 1 AO, § 100e Abs. 1 Satz 2 StPO).

 

Rz. 10

[Autor/Stand] § 402 AO gibt der FinB – ebenso wie der Steufa – kein Recht, unmittelbar beim AG richterliche Untersuchungshandlungen beantragen; hierzu ist nur die StA befugt (vgl. § 162 Abs. 1 StPO)[4]. Bei Unerreichbarkeit des StA kann die FinB/BuStra die Unterlagen direkt an das Gericht senden (vgl. § 163 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Richter darf bei Gefahr im Verzug nur ausnahmsweise als "Notstaatsanwalt" tätig werden, es sei denn, er weiß, dass die StA nicht handeln will[5].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2019
[2] A.A. Reichling, JR 2011, 12.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2019
[4] Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 402 AO Rz. 7; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt62, § 165 StPO Rz. 1, 4; § 163 StPO Rz. 26.
[5] Griesbaum in KK8, § 165 StPO Rz. 1; Erb in LR26, § 165 StPO Rz. 8; OLG Hamm v. 25.8.2008 – 3 Ss 318/08, NJW 2009, 242 (243).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge