Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 399 Abs. 1 AO ergänzt die Kompetenzzuweisungsnorm des § 386 AO und weist der Finanzbehörde in Form einer Generalklausel die Rechte und Pflichten zu, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. Sie betrifft allein solche Ermittlungsverfahren, welche die Finanzbehörde anstelle der Staatsanwaltschaft gem. § 386 Abs. 2 AO selbständig durchführt, d.h. Steuerstrafverfahren (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 369 Abs. 1 Nr. 1–4 AO) sowie Verfahren, die Begleitdelikte (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO; s. § 386 Rz. 72 f., zu einem möglichen Verwertungsverbot vgl. § 386 Rz. 183 ff.) oder sog. Analogtaten zum Gegenstand haben. (s. § 386 Rz. 55). Bei allgemeinen Straftaten ist und bleibt ausschließlich die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens (s. näher dazu § 386 Rz. 22 ff.).

Der Hintergrund der Regelung ist zum einen die Ausnutzung der Sachkunde der Steuerbehörde, zum anderen ist es nur verfahrensökonomisch, wenn ein und dieselbe Behörde mit der Prüfung eines Steuervorgangs befasst wird.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Eine Sonderregelung enthält § 399 Abs. 2 AO für den Fall, dass aufgrund des § 387 Abs. 2 AO für die Bereiche mehrerer Finanzbehörden sog. Gemeinsame Strafsachenstellen bzw. ein sog. Strafsachenfinanzamt eingerichtet worden sind (s. § 387 Rz. 35 ff.).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Folgenden weitgehend auf die zusammenhängenden Erläuterungen zur Rechts- und Pflichtenstellung von Staatsanwaltschaft/Finanzbehörde im Ermittlungsverfahren verwiesen werden (vgl. die Darstellung zu § 386 Rz. 46 ff.).

 

Rz. 4– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

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