Ergänzender Hinweis: Nr. 19 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 19)

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Den Steuerstraftaten i.S.d. § 369 Abs. 1 AO sind durch Gesetzesverweisung eine Reihe von Straftaten gleichgestellt, die auch in den steuerlichen Bereich fallen. Die Vorschriften über die Verfolgungszuständigkeit der FinB sind danach entsprechend anwendbar bei

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Aus der Tatsache, dass Verstöße gegen die genannten Prämiengesetze als Steuerdelikte zu ahnden sind, folgt, dass insoweit auch die Vorschriften über Zuständigkeit und Befugnisse der FinB bei Steuerstraftaten anwendbar sind. Auch bei dieser Regelung wurde der besonderen Sachkunde der FinB Rechnung getragen.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Es mag auf den ersten Blick befremden, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der FinB zur Verfolgung nichtsteuerlicher Delikte auf zwei verschiedenen Wegen begründet: zum einen, indem er, wie vorliegend, in dem jeweiligen Gesetz auf die entsprechenden Vorschriften der AO verweist, zum anderen, indem er das betreffende Delikt kurzerhand zur Steuerstraftat erklärt, wie bspw. den Bannbruch, der bekanntlich lediglich Verstöße gegen bestimmte Verbringungsverbote ahnden soll (s. § 372 Rz. 1).

Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung dürfte darin zu sehen sein, dass die genannten Prämien- und Wirtschaftsförderungsgesetze im Gegensatz zum Bannbruch nicht zum "festen Bestand" der Rechtsordnung gehören, sondern wieder aufgehoben werden sollen, wenn dies wirtschafts- und sozialpolitisch wünschenswert erscheint, ohne dass gleichzeitig die AO geändert werden müsste[5]. Diese Zuständigkeitsregelung lässt sich ferner mit der Begründung rechtfertigen, die Investitionszulagen würden von den FinB verwaltet, die in diesem Bereich zudem auch für die Gewährleistung von indirekten Subventionen in Form von Steuervergünstigungen zuständig seien[6].

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Die FinB sind zudem aufgrund § 12 Abs. 1, § 35 MOG zur Ermittlung von Abgabenstraftaten auf dem Gebiet des Marktordnungsrechts zuständig[8].

[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[2] Zur Frage der Strafbarkeit und der Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde bei entsprechenden Verstößen vor Inkrafttreten des § 264 StGB m.W.v. 1.9.1976 vgl. Kohlmann/Giemulla, DStZ/A 1979, 244; Kohlmann/Brauns, FR 1979, 279, 479; Kohlmann/Brauns, wistra 1982, 61; Henneberg, INF 1977, 569 (572); zum Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der "Förderung Ost" vgl. Streck/Spatscheck, DStR 1997, Beil. Heft 34.
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[5] Vgl. zu dieser Frage auch Henneberg, INF 1977, 569 (571).
[6] Vgl. BT-Drucks. 7/3441, 48; BT-Drucks. 7/5291, 24; Scheurmann-Kettner in Koch/Scholtz5, § 386 AO Rz. 16.
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[8] Vgl. OLG Hamm v. 21.4.1994 – 4 Ss 1430/93, wistra 1995, 197; Randt in JJR8, § 386 AO Rz. 14; Schmidt, ZfZ 1990, 104 (108); bei Verstößen gegen landesrechtliche Steuervorschriften, insb. in Kommunalsteuergesetzen, vgl. Scheurmann-Kettner in Koch/Scholtz5, § 386 AO Rz. 17.

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