Ergänzender Hinweis: Nr. 19 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 19)
Rz. 55
[Autor/Stand] Den Steuerstraftaten i.S.d. § 369 Abs. 1 AO sind durch Gesetzesverweisung eine Reihe von Straftaten gleichgestellt, die auch in den steuerlichen Bereich fallen. Die Vorschriften über die Verfolgungszuständigkeit der FinB sind danach entsprechend anwendbar bei
- ungerechtfertigter Erlangung von Prämien und Zulagen durch Taten i.S.d. § 370 AO (§§ 83, 96 Abs. 7 EStG, § 8 Abs. 2 WoPG; § 5a Abs. 2 BergPG; § 29a BerlinFG; § 14 Abs. 3 VermBG sowie dem Versuch dazu,
- Betrug (§ 263 StGB) bezogen auf die Eigenheimzulage (§ 15 Abs. 2 EigZulG)[2] und die Investitionszulage (§ 14 InvZulG 2010,
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB) in Bezug auf betriebliche Investitionszulagen (§ 14 InvZulG 2010)
- sowie bei Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat (§ 257 StGB), und
- bei Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer der vorstehend genannten Taten.
Rz. 56
[Autor/Stand] Aus der Tatsache, dass Verstöße gegen die genannten Prämiengesetze als Steuerdelikte zu ahnden sind, folgt, dass insoweit auch die Vorschriften über Zuständigkeit und Befugnisse der FinB bei Steuerstraftaten anwendbar sind. Auch bei dieser Regelung wurde der besonderen Sachkunde der FinB Rechnung getragen.
Rz. 57
[Autor/Stand] Es mag auf den ersten Blick befremden, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der FinB zur Verfolgung nichtsteuerlicher Delikte auf zwei verschiedenen Wegen begründet: zum einen, indem er, wie vorliegend, in dem jeweiligen Gesetz auf die entsprechenden Vorschriften der AO verweist, zum anderen, indem er das betreffende Delikt kurzerhand zur Steuerstraftat erklärt, wie bspw. den Bannbruch, der bekanntlich lediglich Verstöße gegen bestimmte Verbringungsverbote ahnden soll (s. § 372 Rz. 1).
Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung dürfte darin zu sehen sein, dass die genannten Prämien- und Wirtschaftsförderungsgesetze im Gegensatz zum Bannbruch nicht zum "festen Bestand" der Rechtsordnung gehören, sondern wieder aufgehoben werden sollen, wenn dies wirtschafts- und sozialpolitisch wünschenswert erscheint, ohne dass gleichzeitig die AO geändert werden müsste[5]. Diese Zuständigkeitsregelung lässt sich ferner mit der Begründung rechtfertigen, die Investitionszulagen würden von den FinB verwaltet, die in diesem Bereich zudem auch für die Gewährleistung von indirekten Subventionen in Form von Steuervergünstigungen zuständig seien[6].
Rz. 58
[Autor/Stand] Die FinB sind zudem aufgrund § 12 Abs. 1, § 35 MOG zur Ermittlung von Abgabenstraftaten auf dem Gebiet des Marktordnungsrechts zuständig[8].
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