BMF, 28.12.1999, IV A 5 - S 2800 - 16/99

Nach § 23 Abs. 2 KStG n.F werden in Fällen von Ausschüttungen aus dem EK 45 an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen aus i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG gehören, diese Einnahmen zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mit 40 %, sondern mit 45 % Körperschaftsteuer belastet.

Zur Frage, ob die Zurechnung der Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG gemäß § 20 Abs. 3 EStG zu einer anderen Einkunftsart Auswirkungen auf die Anwendung des § 23 Abs. 2 KStG n.F. hat, wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten:

Bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 KStG n.F. ist es unerheblich, ob die Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen oder nach § 20 Abs. 3 EStG einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.

 

Normenkette

KStG § 23 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 70

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