(1) 1Die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Betriebe gewerblicher Art ist zulässig. 2Das gilt auch für die Zusammenfassung von gleichartigen Einrichtungen, die mangels Gewicht keinen Betrieb gewerblicher Art darstellen, zu einem Betrieb gewerblicher Art, und die Zusammenfassung solcher Einrichtungen mit Betrieben gewerblicher Art.

 

(2) 1Die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art in Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich anzuerkennen. 2Dies gilt nicht für die Zusammenfassung von Gewinn- und Verlustbetrieben, wenn diese als Betrieb gewerblicher Art nach den allgemeinen Grundsätzen nicht hätten zusammengefasst werden können. 3Ob eine vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. 4Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Zusammenfassung der Ergebnisse durch sonstige Gestaltungen, z. B. in Form der Organschaft.

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