Kurbetrieb und Glühweinstand als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art
Gemeinde betreibt Kurbetrieb und Glühweinstand
Eine Kurort-Gemeinde unterhielt einen Regiebetrieb "Kurbetrieb". Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Gemeinde auf dem Weihnachtsmarkt einer anderen Gemeinde einen Glühweinstand unterhalten hat. Der Gewinn daraus wurden als "BgA Glühweinstand" der Besteuerung unterworfen. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Mit ihrer Klage macht die Gemeinde geltend, dass der Glühweinstand kein eigenständiger BgA sei. Vielmehr sei dort vor allem Werbung für den Kurbetrieb und den Tourismus unternommen worden. Doch selbst wenn zwei BgA anzunehmen seien, können diese zusammengefasst und damit der Gewinn mit dem Verlust des Kurbetriebs verrechnet werden.
Besteuerung als einheitlichen BgA
Das FG gab der Klage statt. Auch wenn sich erhebliche Gewinne aus den Verkäufen auf dem Weihnachtsmarkt ergaben, kann unter Umständen dennoch eine Zusammenfassung mit dem Kurbetrieb erfolgen und damit ein einheitlicher BgA besteuert werden. Für das FG war entscheidend, dass die Gemeinde den Glühweinstand in der anderen Kommune mit dem Werbeziel, Touristen auf den Kurort aufmerksam zu machen, unterhalten hat. Dies hat das FG daraus geschlossen, dass dort tatsächlich für den Fremdenverkehr Werbung gemacht worden ist. So wurden Prospekte verteilt, es gab ein Gewinnspiel, eine Feier mit einem Grußwort des Bürgermeisters und die Spende eines Weihnachtsbaums. Darüber hinaus war es dem Kurbetrieb als Regiebetrieb rechtlich nicht erlaubt, einen Verkaufsstand zu betreiben, allein mit dem Ziel einen Gewinn zu erwirtschaften und mit privaten Gewerbebetrieben im Wettbewerb zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zusammenfassung von BgA möglich, wenn sie gleichartig sind oder einander ergänzen. Auch wenn zwischen mehreren Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht, kann eine Zusammenfassung erfolgen. Eine Gleichartigkeit der beiden BgA im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG wurde von den Richtern bejaht.
Revision beim BFH
Das Finanzamt hat die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt, Az beim BFH I R 49/20. Für ähnlich gelagerte Fälle gilt es mit Spannung abzuwarten welche rechtlichen Überlegungen der BFH zu diesem Fall anstellen wird.
FG München Gerichtsbescheid vom 20.11.2020 - 6 K 2916/17 (veröffentlicht am 10.08.2021)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
345
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
198
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
179
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
145
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
109
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
94
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
90
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
83
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
82
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
80
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026