(1) 1Kirchensteuern können – einzeln oder nebeneinander – erhoben werden als

 

1.

Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer),

 

2.

Kirchensteuer vom Vermögen in Höhe eines Prozentsatzes der Vermögensteuer,

 

3.

Kirchensteuer vom Grundbesitz in Höhe eines Prozentsatzes der Grundsteuermessbeträge,

 

4.

gleiches oder gestaffeltes Kirchgeld,

 

5.

besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

2Einkommensteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer), Vermögensteuer und Grundsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuern im Sinne des Gesetzes.

 

(2) Bei der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz Nummer 1 und 5 sind die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.

 

(3) 1Bei der Kirchensteuer vom Einkommen ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. 2Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit die festzusetzende Einkommensteuer auf Einkünften oder Beträgen beruht, die nicht im zu versteuernden Einkommen im Sinne des Satzes 1 enthalten sind; die Kirchensteuer, die auf diese Einkommensteuer entfällt, ist neben der Kirchensteuer nach Satz 1 zu erheben.

 

(4) 1Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. 2Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer oder der nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer wird neben dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben 3Im Übrigen regeln die Kirchen, welche Kirchensteuern auf die von ihnen verwalteten Kirchensteuern angerechnet werden.

 

(5) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dienen kann.

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