§ 1 [Steuerberechtigung]

 

(1) 1Die evangelisch-lutherische Kirche und die Katholische Kirche erheben im Lande Schleswig-Holstein Kirchensteuern aufgrund eigener Steuergesetze und -verordnungen. 2Diese gelten für alle Glieder der evangelisch-lutherischen Kirche oder der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Schleswig-Holstein haben.

 

(2) Die Kirchen regeln

 

1.

die Zuständigkeit zur Steuererhebung im kirchlichen Bereich,

 

2.

die Erhebung von Kirchensteuern im Rahmen des § 3 Abs. 1,

 

3.

das Rechtsbehelfsverfahren im kirchlichen Bereich,

 

4.

das Besteuerungsverfahren, soweit die Kirchensteuern von ihnen verwaltet werden.

§ 2 [Kirchliche Steuergesetze und -verordnungen]

1Die kirchlichen Steuergesetze und -verordnungen der evangelisch-lutherischen Kirche und der Katholischen Kirche werden dem Finanzministerium vor der Verkündung vorgelegt. 2Innerhalb eines Monats nach der Vorlage kann das Finanzministerium verlangen, dass die Verkündung; unterbleibt, wenn

 

1.

durch sie die Einheitlichkeit der Steuergesetze und -verordnungen der Kirchen beeinträchtigt wird,

 

2.

sie nicht mit den staatlichen Steuerbestimmungen in Einklang stehen.

 

(2) 1Beschlüsse der Kirchen über die Höhe der Kirchensteuern bedürfen der Genehmigung des Finanzministeriums. 2Sie bleiben in Kraft, bis neue genehmigte Beschlüsse an ihre Stelle treten. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages auf Genehmigung ausdrücklich versagt wird.

§ 3 [Kirchensteuerarten]

 

(1) 1Kirchensteuern können – einzeln oder nebeneinander – erhoben werden als

 

1.

Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer),

 

2.

Kirchensteuer vom Vermögen in Höhe eines Prozentsatzes der Vermögensteuer,

 

3.

Kirchensteuer vom Grundbesitz in Höhe eines Prozentsatzes der Grundsteuermessbeträge,

 

4.

gleiches oder gestaffeltes Kirchgeld,

 

5.

besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

2Einkommensteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer), Vermögensteuer und Grundsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuern im Sinne des Gesetzes.

 

(2) Bei der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz Nummer 1 und 5 sind die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.

 

(3) 1Bei der Kirchensteuer vom Einkommen ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. 2Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit die festzusetzende Einkommensteuer auf Einkünften oder Beträgen beruht, die nicht im zu versteuernden Einkommen im Sinne des Satzes 1 enthalten sind; die Kirchensteuer, die auf diese Einkommensteuer entfällt, ist neben der Kirchensteuer nach Satz 1 zu erheben.

 

(4) 1Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. 2Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer oder der nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer wird neben dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben 3Im Übrigen regeln die Kirchen, welche Kirchensteuern auf die von ihnen verwalteten Kirchensteuern angerechnet werden.

 

(5) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dienen kann.

§ 4 [Kirchensteuerpflicht]

 

(1) Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach den § § 8 und 9 der Abgabenordnung in Schleswig-Holstein haben.

 

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft in einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Schleswig- Holstein folgt.

 

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

 

1.

bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

 

2.

bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Schleswig-Holstein mit dem Ablauf des Kalendermonats des Wegzugs,

 

3.

bei Austritt aus der Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wurde.

§ 5 [Besteuerung glaubensverschiedener Ehegatten]

 

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemisst sich, wenn nur ein Ehegatte der evangelisch-lutherischen oder der Katholischen Kirche angehört (glaubensverschiedene Ehe):

 

1.

bei Einzelveranlagung zur Einkommensteuer nach der festgesetzten oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten.

 

2.

bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der fes...

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