Aktiva

aa)

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

davon eingefordert

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals auf der Passivseite vorsehen. In diesem Fall muß derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert aber noch nicht eingezahlt ist, entweder unter dem Posten A oder unter dem Posten D. II. 5 auf der Aktivseite ausgewiesen werden).

bb)

Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens

wie in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und soweit diese eine Aktivierung gestatten. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können ebenfalls vorsehen, daß die Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens als erster Posten unter "Immaterielle Anlagewerte" ausgewiesen werden.

cc)

Anlagevermögen

  1. Immaterielle Anlagewerte

    1. Forschungs- und Entwicklungskosten, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten;
    2. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie

      1. entgeltlich erworben wurden und nicht unter dem Posten C. I. 3 auszuweisen sind oder
      2. von dem Unternehmen selbst erstellt wurden, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten;
    3. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde;
    4. Geleistete Anzahlungen.
  2. Sachanlagen

    1. Grundstücke und Bauten.
    2. Technische Anlagen und Maschinen.
    3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung.
    4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
  3. Finanzanlagen

    1. Anteile an verbundenen Unternehmen.
    2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen.
    3. Beteiligungen.
    4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
    5. Wertpapiere des Anlagevermögens.
    6. Sonstige Ausleihungen.
    7. Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nennbetrages oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten.
dd)

Umlaufvermögen

  1. Vorräte

    1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
    2. Unfertige Erzeugnisse.
    3. Fertige Erzeugnisse und Waren.
    4. Geleistete Anzahlungen.
  2. Forderungen

    (Bei den folgenden Posten ist jeweils gesondert anzugeben, in welcher Höhe Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten sind)

    1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
    2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen.
    3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
    4. Sonstige Forderungen.
    5. Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter dem Posten A. auf der Aktivseite vorsehen).
    6. Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten E. auf der Aktivseite vorsehen).
  3. Wertpapiere

    1. Anteile an verbundenen Unternehmen.
    2. Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nennbetrages oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten.
    3. Sonstige Wertpapiere.
  4. Guthaben bei Kreditinstituten, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand .
ee)

Rechnungsabgrenzungsposten

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter den Posten D. II. 6 auf der Aktivseite vorsehen).

Passiva

aa)

Eigenkapital

  1. Gezeichnetes Kapital

    (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter diesem Posten vorsehen. In diesem Fall müssen das gezeichnete und das eingezahlte Kapital gesondert ausgewiesen werden).

  2. Agio
  3. Neubewertungsrücklage
  4. Rücklagen

    1. Gesetzliche Rücklage, soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben.
    2. Rücklage für eigene Aktien oder Anteile, soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben, unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/91/EWG.
    3. Satzungsmäßige Rücklagen.
    4. Sonstige Rücklagen.
  5. Ergebnisvortrag
  6. Ergebnis des Geschäftsjahres

    (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis dieses Postens unter dem Posten F auf der Aktivseite oder unter dem Posten E auf der Passivseite vorschreiben).

bb)

Rückstellungen

  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen.
  2. Steuerrückstellungen.
  3. Sonstige Rückstellungen.
cc)

Verbindlichkeiten

(Bei den folgenden Posten ist jeweils gesondert und für diese Posten insgesamt anzugeben, in welcher Höhe Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten sind):

  1. Anleihen, davon konvertibel.
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
  3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit diese nicht von dem Posten Vorräte offen abgesetzt werden.
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
  5. Verbindlichkeiten aus Wechseln.
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
  7. Verbindlichkeit...

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