Tz. 1251

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Die Forderung nach einer eigenen Gewinnermittlung für die BetrSt bedeutet aber nicht deren rechtliche Verselbständigung. Die BetrSt ist immer nur Teil des Gesamtunternehmens und kann deshalb nicht als selbständiges Unternehmen behandelt werden. Dementspr ist auch der Gewinn der BetrSt immer nur als Teil des Gesamtgewinns des Unternehmens zu sehen.

Das hat zB zur Folge, dass zwischen Stammhaus und BetrSt, sowie zwischen BetrSt ein- und desselben Unternehmens, Kauf-, Miet-, Darlehens-, Lizenz- und sonstige Verträge nicht abgeschlossen werden können; solche Verträge können auch nicht fiktiv der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Allerdings werden angemessene Verrechnungspreise im Warenverkehr und Kostenumlagen anerkannt (s Rn 11 und 12 des OECD-MAK zu Art 7 sowie s Urt des BFH v 20.07.1988, BStBl I I 1989, 140). Für Zinsen und Lizenzgebühren, die das Stammhaus berechnen will, wird aber ein BA-Abzug bei der BetrSt versagt (zB s Rn 18 des OECD-MAK zu Art 7).

 

Tz. 1252

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der BetrSt sind die Einnahmen und Aufwendungen zuzuordnen, die mit der ausgeübten Funktion wirtsch zusammenhängen. Unerheblich ist, wo sie angefallen sind. Hierbei sind folgende Kriterien mit zu berücksichtigen:

die Struktur, Organisation und Aufgabenteilung im Gesamtunternehmen,
die einzelnen Funktionen (Herstellung, Einkauf, Absatz, etc),
die Eigenschaft der BetrSt (Einzel-/Großhandel).

Kosten, die das Gesamtunternehmen betreffen (zB allgemeine Geschäfts- und Verwaltungskosten), sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien (zB Kostenstellenrechnung) aufzuteilen.

Bei der Gewinnermittlung ist insbes auf zwei Grundsatz-Entsch des BFH zu verweisen:

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