Tz. 12

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Bei grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen und schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Kap-Ges können hinsichtlich der Überprüfung angemessener Gewinnabgrenzungen uU vd Korrekturnormen tatbestandlich erfüllt sein.

 

Grundbeispiel (nach F/W/B, § 1 AStG Rn 814):

Die M-AG mit Sitz und Geschäftsleitung in D hält alle Anteile an der T, einer TG mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich. Die M-AG ist ein Bauunternehmen. Die T erweitert zurzeit ihr Geschäftsgebäude. Die M-AG stellt der T unentgeltlich (teilentgeltlich) Zement und Ziegelsteine zur Verfügung. Als Rechtsfolge könnten

die Regelungen über die verdeckte Einlage – und damit auch die Rechtsfolge des Tw – als abschließend angesehen werden.

Lösungsansatz 1für og Bsp:

Zement und Ziegelsteine sind einlagefähige WG. Deshalb liegt eine Einlage vor. Die Anwendung des § 1AStG ist ausgeschlossen. Die Einlage ist mit dem Tw, dh idR mit den Einkaufskosten der M-AG zu bewerten. Es erfolgt kein Gewinnaufschlag bei der M-AG. oder

die weitergehende Rechtsfolge aus § 1 AStG ergänzend zu der Rechtsfolge der verdeckten Einlage angewendet werden und damit letztendlich die Korrektur mit dem Fremdvergleichspreis vorgenommen werden.

Lösungsansatz 2für og Bsp:

Es wird neben der verdeckten Einlage, die den Aufwand egalisiert, noch ein Gewinnaufschlag nach § 1 AStG erfasst.

Wie bereits dieses Bsp zeigt, ist es daher notwendig, vorab die einzelnen Korrekturvorschriften gegeneinander abzugrenzen. Zur abschl Bsp-Lösung s Tz 25ff.

 

Tz. 13

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Auch bei einer grenzüberschreitenden vGA können sich infolge der KapSt-Wirkung unterschiedliche Auswirkungen gegenüber § 1 AStG ergeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge