Tz. 12
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Bei grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen und schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Kap-Ges können hinsichtlich der Überprüfung angemessener Gewinnabgrenzungen uU vd Korrekturnormen tatbestandlich erfüllt sein.
Grundbeispiel (nach F/W/B, § 1 AStG Rn 814):
Die M-AG mit Sitz und Geschäftsleitung in D hält alle Anteile an der T, einer TG mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich. Die M-AG ist ein Bauunternehmen. Die T erweitert zurzeit ihr Geschäftsgebäude. Die M-AG stellt der T unentgeltlich (teilentgeltlich) Zement und Ziegelsteine zur Verfügung. Als Rechtsfolge könnten
• | die Regelungen über die verdeckte Einlage – und damit auch die Rechtsfolge des Tw – als abschließend angesehen werden. |
Lösungsansatz 1für og Bsp:
Zement und Ziegelsteine sind einlagefähige WG. Deshalb liegt eine Einlage vor. Die Anwendung des § 1AStG ist ausgeschlossen. Die Einlage ist mit dem Tw, dh idR mit den Einkaufskosten der M-AG zu bewerten. Es erfolgt kein Gewinnaufschlag bei der M-AG. oder
• | die weitergehende Rechtsfolge aus § 1 AStG ergänzend zu der Rechtsfolge der verdeckten Einlage angewendet werden und damit letztendlich die Korrektur mit dem Fremdvergleichspreis vorgenommen werden. |
Lösungsansatz 2für og Bsp:
Es wird neben der verdeckten Einlage, die den Aufwand egalisiert, noch ein Gewinnaufschlag nach § 1 AStG erfasst.
Wie bereits dieses Bsp zeigt, ist es daher notwendig, vorab die einzelnen Korrekturvorschriften gegeneinander abzugrenzen. Zur abschl Bsp-Lösung s Tz 25ff.
Tz. 13
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Auch bei einer grenzüberschreitenden vGA können sich infolge der KapSt-Wirkung unterschiedliche Auswirkungen gegenüber § 1 AStG ergeben.
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