Tz. 985a

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Im Abschlussbericht zum BEPS-Aktionspunkt 5 "Wirksame Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz" (http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de) haben OECD und G20 in vielen Staaten bestehende stliche Begünstigungen für Lizenzgebühren (sog. "Lizenzboxen") als potenziell schädliche Präferenzregelungen eingestuft, bei denen die Gefahr besteht, dass sie zur künstlichen Gewinnverlagerung genutzt werden. Die beteiligten Staaten haben sich darauf verständigt, die bisherigen Lizenzboxregelungen bis spätestens 30.06.2021 abzuschaffen oder an den von OECD und G20 entwickelten sog. Nexus-Ansatz anzupassen. Eine Einbeziehung von Neufällen in bereits bestehende Lizenzboxregelungen war nach der Vereinbarung nur noch bis 30.06.2016 zulässig.

Wes Element des modifizierten Nexus-Ansatzes ist, dass nur noch eine Vor-Ort-Forschung begünstigt ist, nicht aber Auftragsforschungsarbeiten in anderen Staaten bzw eingekaufte Leistungen. Derzeit entspr mit Ausnahme von Irland alle existierenden Regelungen nicht den Anforderungen.

Zudem sieht die Mitteilung der KOM an das Europäische Parlament und den Rat "Eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU – Fünf Aktionsschwerpunkte" (COM(2015) 302 final) die Sicherstellung einer fairen Besteuerung am Ort der Gewinnentstehung vor, dh insbes Zinsen und Lizenzgebühren sollen am Ort der Wertschöpfung effektiv besteuert werden.

 

Tz. 985b

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Der OECD-Nexus Approach ist ein kostenbasierter Ansatz. Über den Anteil der qualifizierten Ausgaben an den Gesamtausgaben wird das Volumen der Eink ermittelt, deren Besteuerung im Rahmen eines Präferenzregimes möglich – und auch iSv § 4j EStG unschädlich – sein soll.

Die Definition einer wirtsch Substanz erfolgt hierbei nach folgender Formel:

 
Qualifizierte Ausgaben für die Entwicklung des IP × Gesamteinkünfte aus IP = Begünstigte Einkünfte
Gesamte Ausgaben für die Entwicklung des IP

Maßgeblich ist das Verhältnis eigener F&E-Aufwendungen zu den Gesamtaufwendungen für das IP (nicht die Höhe)
→ Maßgebliche Wertschöpfung

Sonderfall "Ankauf und Auftragsforschung"

 

Tz. 985c

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Nach dem Nexus Approach der OECD liegen nicht nur in dem Umfang, in dem das Unternehmen Forschungs- und Entwicklungskosten hätte, qualifizierte Aufwendungen vor, die dann iRd Präferenzbesteuerung begünstigt werden können, sondern zusätzlich sind nach dem OECD-Vorschlag auch AK zulässig, soweit sie ein festgelegtes Verhältnis zu den qualifizierten Gesamtkosten von 30 % (dem sog Uplift) nicht überschreiten.

 

Beispiel

Die in den Niederlanden ansässige Tochter TG X eines US-Konzerns forscht an einem neuen Werkstoff. Zu diesem Zweck kauft sie eine bereits patentierte chemische Substanz von

  1. einem verbundenen Unternehmen oder
  2. einem fremden Dritten.

Danach wird Forschung und Entwicklung von der TG X verantwortet, durchgeführt und finanziert. Die Produktion des Wirkstoffes soll in D durch die verbundene TG Y-GmbH erfolgen. TG Y entrichtet für die Nutzung des Impfstoffs eine angemessene Lizenzgebühr an TG A.

Sowohl in den Fällen a) und b) sind AK bis zu 30 % der originären Forschungs- und Entwicklungskosten der TG X begünstigt.

 

Tz. 981d

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Nach dem Abschlussbericht der OECD gibt es 3 Kategorien geschützter immaterieller WG. Dies sind:

  • Patente im weiteren Sinne (einschl Gebrauchsmuster);
  • urheberrechtlich geschützte Software;
  • sonstige immaterielle WG ("nicht-offensichtlich, nützlich und neuartig"), die ähnliche Genehmigungen bzw Registrierungen wie Patente benötigen.

Dies führt aber dazu, dass die Förderung nicht gilt, soweit eine Präferenzregelung Einnahmen begünstigt, die für marketingbezogenes geistiges Eigentum entrichtet werden. Betroffen sind insbes Zahlungen für Marken (s OECD-Abschlussbericht zu BEPS 5, Kap 4 Rn 38).

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