Tz. 35

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Eine vGA muss sich nicht ausschl auf Sachverhalte beziehen, die sich im Inl ereignet haben. Es können ebenfalls grenzüberschreitende vGA auftreten

om Inl ins Ausl, oder
vom Ausl ins Inl, oder
ausschl auslbezogene Sachverhalte (s Tz 1700ff zur Beurteilung von Dreiecksverhältnissen über die Grenze).

Die vGA entspr auch im Falle der Überprüfung von Verrechnungspreisen bei international verbundenen Unternehmen derselben Grundkonstellation wie bei reinen Inl-Beziehungen. Hierbei ist die MG als Gesellschafterin und die TG als ausschüttende Gesellschaft anzusehen, so dass von einer vGA immer dann auszugehen ist, wenn eine TG ihrer MG oder einer ihr nahe stehenden Person (zB andere Konzerngesellschaft) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Hierbei tritt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der TG ein, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (zur Definition s Urt des BFH v 22.02.1989, BStBl II 1989, 475; v 22.02.1989, BStBl II 1989, 631, und v 28.06.1989, BStBl II 1989, 854). In diesen Fällen erweist sich die Zuwendung als durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (s § 93 Abs 1 S 1 AktG; § 43 Abs 1 GmbHG) den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen, dh im Fremdvergleich nicht gewährt hätte (s Urt des BFH v 23.05.1984, BStBl II 1984, 673).

 

Tz. 36

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Danach lassen sich vier Grundfälle bilden – die wiederum zu zwei Gruppen zusammenzufassen sind –, in denen von einer vGA auszugehen ist.

 

Tz. 37

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Gruppe 1:

Eine ausl MG liefert an ihre inl TG zu einem unangemessen hohen Preis.
Eine inl TG liefert an ihre ausl MG zu einem unangemessen niedrigen Preis.
 

Tz. 38

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Gruppe 2:

Eine inl MG liefert an ihre ausl TG zu einem unangemessen hohen Preis.
Eine ausl TG liefert an ihre inl MG zu einem unangemessen niedrigen Preis.

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