Tz. 862

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Im Standardmodell wird dem Cash-Pool Leader der sog Kooordinationsgewinn zugewiesen. Unter dem Oberbegriff Koordinationsgewinne werden zwei vd Formen der Ersparnisse subsumiert, die durch den Zusammenschluss mehrerer Gesellschaften in Cash-Pools entstehen. Zum einen verbessern sich die Zinskonditionen für die Gruppe der Cash-Pool-Teilnehmer, da aufgrund wechselseitiger Garantieerklärungen bzw Gruppenhaftungsvereinbarungen ein Teil der Ausfallrisiken von externen Kap-Gebern auf haftende Gruppenmitglieder übergeht. Letzterer Effekt kann als sog Zinskonditionsvorteil bezeichnet werden. Ein zweiter Vorteil bzw. eine Ersparnis entsteht dadurch, dass der Außenfinanzierungsbedarf der Gruppe sinkt. Dieser wird häufig als "Koordinationsvorteil im engeren Sinne" bezeichnet (s Kaisler/Scholz, Hdb der st-optimalen Konzernfinanzierung E, IV).

 

Tz. 863

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Seit Veröffentlichung der österreichischen Verwaltungsgrundsätze 2010 und der Rspr in anderen europäischen Ländern wird in der Lit (s Tz 859) erörtert, ob dieser Standardansatz dem Fremdvergleichsprinzip entspricht. Diese sich mit dem Fremdvergleich in Cash-Pool-Systemen beschäftigende Äußerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Auff des österreichischen BMF (s Schr des österreichischen BMF v 28.10.2010, 010 221/2522-IV/4/2010, Rn 101)

Die Grundaussagen in der Rn 101 sind: "... der Gesamtkonzern erspart sich, dass einzelne Konzerngesellschaften ihre Bankkonten zu hohen Sollzinsen überziehen müssen, während andere ihre Guthaben nur mit niedrigen Habenzinsen verzinst erhalten ..." Hieraus folgern die Verw-Grds für die Verteilung der Vorteile: "... Diese Synergieeffekte aus dem Cash-Management müssen aber – nach Verrechnung der entspr Kosten – allen beteiligten Konzernmitgliedern zu Gute kommen. Die Dienstleistungen des Cash-Management-Betreibers können nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelt werden. Werden vom Cash-Management-Betreiber konzernintern unvermeidbare Risiken getragen (zB auf Grund eines beständigen und erheblichen Refinanzierungsüberhanges gegenüber fremden Dritten), bedürfen diese einer angemessenen Abgeltung ..."

Die Synergieeffekte aus dem Cash-Management sind damit nach Auff des österreichischen BMF nach Verrechnung mit den entspr Kosten allen beteiligten Konzernmitgliedern zuzuordnen. Hierbei sind die Dienstleistungen des Cash-Management-Betreibers nach der Kostenaufschlagsmethode zu vergüten. In der Praxis werden zudem nach Äußerungen aus der österreichischen Verwaltung (s Macho/Steiner, Case-Studies Verrechnungspreise kompakt, 170) auch Risikozuschläge auf den Habenzins unter Berücksichtigung des Ratings bzw. der Finanzlage der anderen Poolmitglieder/des Poolheaders vorgenommen.

Urt des norwegischen FG zu Conoco/Phillips (Fundstellen s Scholz/Kaiser, IStR 2013, 54)

Im Urt-Fall war der Cash-Pool aktiv verwaltet mit dem Ziel, konsolidierte Negativsalden zu vermeiden. Der Cash-Pool hat also stets über positive Salden verfügt. Die positiven Salden führten dazu, dass die Hausbank stets nur Habenzinsen an den Cash-Pool gezahlt hat. Dies hatte der Cash-Pool Leader als Argument verwendet, auch intern lediglich Habenzinsen zu verrechnen, selbst für negative Salden. Die norwegischen Gesellschaften, die im Prüfungszeitraum der norwegischen St-Verw stets über Überschüsse verfügten, erhielten wie im Standardmodell die Habenzinsen der Hausbank auf ihre Guthaben beim Cash-Pool Leader. Auch die Konzerngesellschaften mit Negativsalden mussten nur den Habenzinssatz begleichen, was zum Aufgriff durch die norwegische Fin-Verw führte.

Das dortige Gericht griff folgende Punkte auf:

 
Unangemessenheit der Belastung von Habenzinsen an kreditaufnehmende Gesellschaften,
Unangemessenheit des "Hausbankzinssatzes" auch für anlegende Gesellschafen. Nach Auff des Gerichts würden fremde dritte anlegende Gesellschaften eine höhere Vergütung, nämlich die extern mit der Bank vereinbarten Sollzinsen von LIBID + 25bp fordern. Dem Gedanken der Risikoäquivalenz folgend, hätte nach Auff des Gerichts dieser Zinssatz dem Kreditrisiko entsprochen, das Fremde bei Einlage ihrer Mittel bei Conoco/Phillips getragen hätten. Als Indiz für diese Feststellung wurde der von der Hausbank in Aussicht gestellte Sollzins gewertet, falls der Pool konsolidierte Mittel von der Bank benötigt hätte. Nach dieser Auff hätten also alle anlegenden Pool-Teilnehmer Sollzinsen bekommen müssen.
Damit steht für den Cash-Pool Leader nur ein verringerter Dienstleitungsgewinn zur Verfügung.

Die Cash-Pool-Entscheidung des obersten dänischen FG (Fundstellen s Kurzmina/Schmidt/Wehke, IWB 2014, 355)

Diese FG-Entscheidung enthält folgende drei Grundaussagen:

 
Der Zinsaufschlag für die anlegende Cash-Pool-Gesellschaft orientiert sich am Sollzinssatz.
Der Cash-Pool-Führer erhält ein angemessenes Dienstleistungsentgelt von 0,25 % auf die Bruttosalden aller Anlagen und Ausleihen.
Für Durchleitungsdarlehen (gleichzeitige Anlagen und Ausleihungen) ist grds kein Zinsdiffere...

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