Tz. 570

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 2 Abs 1 FVerlV wiederholt den sich bereits aus § 1 Abs 3 AStG ergebenden Grundsatz, dass Fälle von Funktionsverlagerungen, in denen die Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes aufgrund uneingeschr oder eingeschr vergleichbarer Vergleichswerte erfolgen kann, vorrangig nach § 1 Abs 3 S 1 bis 4 AStG zu bewerten sind, dh regelmäßig der Fremdvergleichspreis nach der Preisvergleichsmethode anzusetzen ist.

In der Praxis wird dies aber die Ausnahme sein, da die regelmäßig erforderlichen ausreichenden (Fallzahl) und aussagekräftigen Vergleichswerte selten sein dürften. Denkbar ist jedoch zB der Rückgriff auf fremde Kaufpreisangebote, wenn ein Unternehmen alternativ eine Verlagerung oder den Verkauf von Unternehmensteilen geprüft hat. In einem derartigen Fall könnte dann auf die im zeitlichen Zusammenhang mit einer Umstrukturierung ergangen Angebote zurückgegriffen werden.

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