BMF, 19.5.2005, IV A 6 - S 7117h - 2/05

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Begriff der "Verwendung" einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Folgendes:

Bei bestimmten sonstigen Leistungen (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, bestimmte Vermittlungsleistungen, innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sowie damit zusammenhängende Vor- und Nachläufe, selbstständige Nebenleistungen hierzu) liegt der Ort dieser Leistung in dem EU-Mitgliedstaat, der dem Leistungsempfänger die ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr. erteilt hat (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 2 und Nr. 4 Satz 2, § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 UStG).

Aussagen zur Frage der Verwendung einer USt-IdNr. enthielt bereits Abschn. 42c Abs. 3 UStR 1996. Danach soll die Verwendung einer USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen grundsätzlich vor Ausführung der Leistung vereinbart und in dem Dokument, das im jeweiligen Fall im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendet wird, z.B. schriftlicher Speditionsauftrag, schriftlich festgehalten werden. Unschädlich ist es im Einzelfall, eine USt-IdNr. nachträglich zu verwenden oder durch eine andere zu ersetzen.

Schon der Begriff "Verwendung" einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht daher allein nicht aus, damit sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die eingedruckte USt-IdNr. erteilt hat. Dies wurde nunmehr in Abschn. 42c Abs. 2 Satz 2 und 3 UStR 2005 klargestellt.

Auch wenn dies in den Umsatzsteuer-Richtlinien nicht besonders erwähnt wird, müssen diese Grundsätze – nach Sinn und Zweck der Regelungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung über die USt-IdNr. – nicht nur bei der Verwendung einer USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen Anwendung finden. Vielmehr sind sie entsprechend auch bei allen anderen sonstigen Leistungen anzuwenden, bei denen die Verwendung einer USt-IdNr. für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung maßgeblich sein kann.

Diese Auffassung ist auch von der 6. EG-Richtlinie gedeckt: Nach Art. 28b Teil C bis F der 6. EG-Richtlinie verlagert sich der Leistungsort dann, wenn eine Dienstleistung unter einer bestimmten USt-IdNr. erbracht wurde, es muss somit jede einzelne Leistung betrachtet werden, die formularmäßige Verwendung einer USt-IdNr. ist nicht ausreichend.

Wie sich aus Abschn. 42c Abs. 3 UStR 2005 ergibt, steht es dem Unternehmer auch grundsätzlich frei, auf welche Weise er eine USt-IdNr. "verwendet" (im Beförderungs- und Speditionsgewerbe übliches Dokument – z.B. schriftlicher Speditionsauftrag), eine im Briefkopf oder in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. allein ist allerdings nicht ausreichend.

So ist es z.B. auch denkbar, dass bei mündlichem Abschluss eines Beförderungsauftrags eine Erklärung über die Verwendung einer bestimmten USt-IdNr. abgegeben und diese in einer Telefonnotiz festgehalten wird. Der Mehraufwand gegenüber der beschriebenen stillschweigenden "Verwendung" wäre in diesem Fall äußerst gering. Gleiches gilt, wenn bei einer Abrechnung mit Gutschrift statt des formularmäßigen Vordrucks die verwendete USt-IdNr. – wie die übrigen Positionen der Gutschrift auch – im Einzelfall eingetragen wird.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 und

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4

UStG § 3b Abs. 3 -

UStG § 3b Abs. 6;

UStR 2005 Abschn. 42c Abs. 3 Satz 2 und

UStR 2005 Abschn. 42c Abs. 3 Satz 3

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