FinMin Brandenburg, 30.11.2005, 31 - S 7117f - 1/01

Bei bestimmten sonstigen Leistungen (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, bestimmte Vermittlungsleistungen, innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sowie damit zusammenhängende selbständige Nebenleistungen) liegt der Ort der Leistung in dem EU-Mitgliedsstaat, der dem Leistungsempfänger die ihm für diesen Umsatz verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt hat (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4, § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 UStG).

Zum Begriff der Verwendung einer USt-IdNr. bitte ich folgende bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung zu vertreten:

Aussagen zur Frage der Verwendung einer USt-IdNr. enthielt bereits Abschnitt 42c Abs. 3 UStR 1996. Danach soll die Verwendung einer USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen grundsätzlich vor Ausführung der Leistung vereinbart und in dem Dokument, das im jeweiligen Fall im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendet wird, z.B. schriftlicher Speditionsauftrag, schriftlich festgehalten werden. Unschädlich ist es im Einzelfall, eine USt-IdNr. nachträglich zu verwenden oder durch eine andere zu ersetzen.

Der Begriff „Verwendung” einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers eingedruckte USt-IdNr. reicht daher allein nicht aus, damit sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedsaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die eingedruckte USt-IdNr. erteilt hat. Dies wurde nunmehr in Abschnitt 42c Abs. 2 Satz 2 und 3 UStR klargestellt.

Auch wenn dies in den Umsatzsteuer-Richtlinien nicht besonders erwähnt wird. sind diese Grundsätze bei allen Leistungen anzuwenden, bei denen die Verwendung einer USt-IdNr. für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung maßgeblich sein kann.

Diese Auffassung ist auch durch die 6. EG-Richtlinie gedeckt. Nach Artikel 28b Abschnitt C bis F der 6. EG-Richtlinie verlagert sich der Leistungsort dann, wenn eine Dienstleistung unter einer bestimmten USt-IdNr. erbracht wurde. Es muss somit jede einzelne Leistung betrachtet werden, die formularmäßige Verwendung einer USt-IdNr. ist nicht ausreichend.

Wie sich aus Abschnitt 42c Abs. 3 UStR ergibt, steht dem Unternehmer auch grundsätzlich frei, auf welche Weise er eine USt-IdNr. „verwendet” (im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblichen Dokument – z.B. im schriftlichen Speditionsauftrag); eine im Briefkopf oder in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. Allein ist allerdings nicht ausreichend.

So ist es z. B. auch denkbar, dass bei mündlichem Abschluss eines Beförderungsauftrags eine Erklärung über die Verwendung einer bestimmten USt-IdNr. abgegeben und diese in einer Telefonnotiz festgehalten wird.

Gleiches gilt, wenn bei einer Abrechnung mit Gutschrift statt des formularmäßigen Vordrucks die verwendete USt-IdNr. – wie die übrigen Positionen der Gutschrift auch – im Einzelfall eingetragen wird.

Bei größeren Speditionsunternehmen, die bei der erstmaligen Geschäftsbeziehung die Stammdaten zentral erfassen und verwalten, ist es als ausreichend anzuerkennen, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Kunden zusammen mit der für diesen Zweck erfragten USt-IdNr. zusätzlich eine Erklärung des Kunden aufgenommen wird, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen Einzelaufträgen verwendet wird. Es sei denn, dass in einem bestimmten Einzelfall eine ausdrückliche abweichende Erklärung dazu ergeht.

 

Normenkette

§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 UStG und

§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG;

§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG

§ 3b Abs. 4 UStG

§ 3b Abs. 5 Satz 2 UStG und

§ 3b Abs. 6 Satz 2 UStG;

Abschnitt 42c Abs. 2 Satz 2 UStR und

Abschnitt 42c Abs. 2 Satz 3 UStR

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