Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1985–1989 und Gewerbesteuermeßbetrags 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen I R 54/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert des Verfahrens wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine philippinische Luftfahrtgesellschaft, die Flugzeuge im internationalen Luftverkehr betreibt. Sie unterhielt in den Streitjahren Niederlassungen (Betriebsstätten) in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik).

Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren durchgehend eine Betriebsstätte in … von wo aus sie in den streitbefangenen Veranlagungszeiträumen Flugleistungen nach … und … erbrachte. Sie hatte in den Streitjahren teilweise noch weitere Betriebsstätten in … und …, die jedoch später geschlossen wurden. Über ihre Betriebsstätten verkaufte die Klägerin überwiegend Flugtickets an Reisebüros und zu einem kleineren Teil unmittelbar an Reisende. Darüber hinaus besorgte die Betriebsstätte in … die Abwicklung des von dort abgehenden Flugbetriebes, insbesondere die logistische und organisatorische Betreuung.

Die Klägerin erzielte aus ihren Betriebsstätten in der Bundesrepublik aus Frachtbeförderungen und aus dem Verkauf von Flugtickets Einnahmen in Höhe von … – DM in 1985, …,– DM in 1986, …,– DM in 1987, …,– DM in 1988 und …,– DM in 1989. Das Finanzamt berechnete die Steuern vom Ertrag (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) pauschaliert auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und kürzte den errechneten Steuerbetrag gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchst. a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen (DBA) auf 1,5 v. H. der im Inland erzielten Einnahmen. Den Steuerbetrag teilte das Finanzamt auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entsprechend dem Verhältnis der Steuerbeträge auf, die sich ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages des Artikel 8 Abs. 2 Buchst. a DBA ergeben hätten.

Mit Bescheiden vom … setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für 1985 auf …,– DM, für 1986 auf … – DM, für 1987 auf … – DM, für 1988 auf … – DM und für 1989 auf … – DM sowie den Gewerbesteuermeßbetrag für 1985 auf …,– DM fest.

Gegen die Festsetzungen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte bei dem Finanzamt, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Bei Ermittlung ihres Ergebnisses durch Betriebsvermögensvergleich habe sie – so ihre Begründung – in den Streitjahren Verluste erlitten.

Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom … ab. Die daraufhin beim Hessischen Finanzgericht beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde durch Beschluß vom 25.11.1993 (Az.: 4 V 1681/93) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde führte zur Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. September 1994 (Az.: I B 40/94).

Zwischenzeitlich hatte das Finanzamt den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen, was die Klageerhebung nach sich zog.

Zur Begründung ihrer Klage vertritt die Klägerin die Ansicht, der Besteuerung seien nicht die Erlöse aus den Ticketverkäufen im Inland zugrundezulegen, sondern der durch Bestandsvergleich zu ermittelnde Gewinn ihrer Betriebsstätte. Sie beruft sich dabei im wesentlichen auf den Wortlaut des Artikel 8 DBA, der den Begriff „Gewinn” verwende. Aus der Systematik des EStG ergebe sich, daß mit dem Begriff Gewinn nur der durch Betriebsvermögensverleich nach § 4, 5 EStG ermittelte Gewinn gemeint sein könne. Die Bestimmung des § 49 Abs. 3 EStG werde durch die Regelungen im DBA verdrängt.

Das DBA gehe dabei von der Besteuerung des Nettoergebnisses aus, wenn es den Begriff „Einkünfte” bzw. „Gewinn” verwende. Der Begriff „Einkünfte” sei in § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG bei gewerblichen Einkünften als Gewinn definiert. Zwar sei im Bereich des durch Artikel 7 DBA gesetzten Rahmens die Gewinnermittlung innerhalb der Schranken des Diskriminierungsverbotes des Artikel 25 Abs. 2 DBA innerstaatlichem Recht überlassen, doch passe eine Gewinnzurechnungsbestimmung wie die des Artikel 7 Abs. 2 DBA oder eine Gewinnermittlungsbestimmung, wie die des Artikel 7 Abs. 3 DBA schwerlich zu der Gewinnfiktion des § 49 Abs. 3 EStG. Im Rahmen des Artikel 8 Abs. 2 DBA sei deshalb der Nettogewinn nicht mit einem an den Bruttoeinnahmen orientierten Prozentsatz, sondern auf Nettoergebnisbasis durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Betriebsausgaben zu ermitteln.

Die Berechnung der Gewerbesteuer in Anlehnung an § 49 Abs. 3 EStG und die anteilsmäßige Aufteilung des sich ergebenden Steuerbetrages auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wie sie das Finanzamt vorgenommen habe, entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Zwar falle die Gewerbesteuer nach Artikel 2 Abs. 2 ausdrücklich unter das DBA, die Ermittlung des Gewerbeertrages sei jedoch nicht in ihm geregelt. Dessen Berechnung habe nach den nat...

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