rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub an dem Beschäftigungsort

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine doppelte Haushaltsführung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Erziehungsurlaub für 14 Monate ununterbrochen und deshalb die Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort aufgegeben, wird bei anschließender Rückkehr an den Beschäftigungsort und Wiederbegründung einer doppelten Haushaltsführung die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen erneut in Lauf gesetzt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; BErzGG §§ 15-16, 19

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig geblieben, ob im Streitjahr 2000 Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2, 5 und 6 sowie §§ 52 Abs. 12 Satz 4 und Abs. 23d Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz - StÄndG - 2003, Bundesgesetzblatt -BGBl- I S. 2645) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die seit dem 04.09.1998 verheirateten und zur Einkommensteuer für das Streitjahr zusammen veranlagten Kläger haben ihren Familienwohnsitz in V.

Die Klägerin war bereits vom 01.02.1996-31.07.1997 als…im Praktikum in S beschäftigt gewesen und hatte während dieser Zeit einen steuerlich anerkannten doppelten Haushalt geführt. Den Zweitwohnsitz in S hatte sie danach zunächst wegen Arbeitslosigkeit aufgegeben.

Vom 01.01.1998-31.07.1999 war die Klägerin sodann erneut - nunmehr zur ..................ausbildung - im ........................... in S beschäftigt und hatte dort zunächst ein Zimmer in einem Wohnheim, später eine kleine Wohnung in G bei S inne. Wegen der Geburt eines Kindes befand sich die Klägerin alsdann von August 1999- September 2000 in Mutterschutz und Erziehungsurlaub. Während dieser Zeit hatte sie die Wohnung am Beschäftigungsort aufgegeben.

Ab dem 01.10.2000 hat die Klägerin die .....................ausbildung am…in S fortgesetzt und im Zusammenhang damit wiederum eine Wohnung in S, N-Straße, angemietet.

Mit der Steuererklärung für das Streitjahr hat die Klägerin unter Hinweis auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2001 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung im Gesamtbetrag von 8.682,-- DM geltend gemacht; darin waren neben den Kosten der Unterkunft am Arbeitsort und den Kosten für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und für Heimfahrten auch Verpflegungsmehraufwendungen von 3.358,-- DM (73 Tage - einschließlich Weihnachtsdienst - à 46,-- DM) enthalten.

Der Beklagte ließ die Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 22.11.2001 unberücksichtigt mit der Begründung, dass die doppelte Haushaltsführung zu Beginn des Veranlagungszeitraums bereits zwei Jahre bestanden habe (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG a.F.). Die Familienheimfahrten berücksichtigte er zwar als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die Werbungskosten überstiegen jedoch hiernach insgesamt nicht den Arbeitnehmerpauschbetrag, so dass dieser zum Ansatz kam.

Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren verfolgen die Kläger mit der vorliegenden Klage ihr auf Berücksichtigung der Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten der Klägerin gerichtetes Begehren weiter. Zur Begründung machen sie geltend, dass die Klägerin im Streitjahr eine doppelte Haushaltsführung neu begründet habe. Die ursprüngliche doppelte Haushaltsführung sei in 1999 mit der Geburt der Tochter bewusst aufgegeben worden. Erst im Streitjahr habe man sich dazu entschlossen, dass der Kläger nunmehr seinerseits Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen werde, um der Klägerin die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu ermöglichen. Dabei sei trotz mündlicher Zusage des…ein Arbeitsverhältnis mit dem…in M leider nicht zustande gekommen, so dass die Klägerin schließlich die ........................ausbildung in S fortgesetzt habe.

Der Beklagte hat nach Inkrafttreten des StÄndG 2003 und Wegfall der Zweijahresfrist rückwirkend in allen noch offenen Fällen die geltend gemachten Mehraufwendungen der Klägerin wegen doppelter Haushaltsführung mit Ausnahme der Verpflegungsmehraufwendungen in einem geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 20.09.2004 als Werbungskosten berücksichtigt.

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 18.02.2005 haben die Kläger eine Aufstellung der tatsächlichen Fahrten der Klägerin sowie Kopien der Dienstpläne Oktober - Dezember 2000 vorgelegt. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Nach betragsmäßiger Einschränkung des Begehrens in der mündlichen Verhandlung beantragen die Kläger,

unter Abänderung des geänderten Einkommensteuerbescheids ...

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