vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Schuldumwandlung und Stundung –. Zufluss von Miete bei zwangsverwalteten Grundstücken

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird im Falle der Zwangsverwaltung abweichend von den rechtlichen Befugnissen der Mietzins nicht an den Zwangsverwalter, sondern tatsächlich an den Vollstreckungsschuldners geleistet, ist bei diesem ein Zufluss gegeben, so dass ihn auch die steuerlichen Pflichten aus dem Zufluss der Mittel treffen.
  2. In der Schuldumschaffung (Novation) liegt eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung, die einkommensteuerrechtlich so anzusehen ist, als ob der Schuldner die Altschuld begleicht und zugleich eine neue Verpflichtung für die Rückzahlung desselben Betrages durch den Gläubiger eingeht.
  3. Die Frage, ob ein Zufluss in Form einer Schuldnovation oder lediglich eine Stundung vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der äußeren Vertragsgestaltung bestimmen; vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Schuldners oder des Gläubigers liegt. Bleibt die Schuld im Interesse des Schuldners bestehen, liegt wirtschaftlich gesehen trotz Novation lediglich eine Stundung der ursprünglichen Schuld vor. Wird aber die ursprüngliche Schuld im Interesse des Gläubigers auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, weil er von sich aus z.B. eine Anlage im Betrieb des Schuldners sucht, verfügt er mit der Folge des Zufluss über seine Forderung.
 

Normenkette

AO § 33 Abs. 1; EStG § 11

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei handelte es sich im Jahr 2000 um Einkünfte aus einem als Einzelunternehmen betriebenen Betrieb in Höhe von 664.831 DM, im Jahr 2001 aus dem Einzelunternehmen Betrieb in Höhe von -142.494 DM und aus Beteiligungen an zwischenzeitlich aus dem Unternehmen ausgegliederten Kommanditgesellschaften (Betrieb KG: 664.332 DM; Haus KG: 34.238 DM; Technik KG: -1.500 DM) in Höhe von 697.070 DM sowie in 2002 aus dem Einzelunternehmen in Höhe von 12.365 DM und aus den Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften in Höhe von 273.882 DM. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer in dem Einzelunternehmen der Klägerin. Des Weiteren erzielte er in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a. aus dem Grundstück Straße 46. Er ist weiterhin Eigentümer des Grundstücks Straße 10, aus dem er in den Streitjahren mangels Einkünfteerzielungsabsicht keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.

Das Grundstück Straße 46 wurde von dem Einzelunternehmen der Klägerin betrieblich genutzt. Die Mietverpflichtungen der Gewerbebetriebe beliefen sich im Jahr 2000 auf brutto 302.608,69 DM, in 2001 auf 211.120 DM und in 2002 auf 108.161,18 EUR.

Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16.04.1999 wurde für das Grundstück Straße 46 auf Antrag der Bank die Zwangsverwaltung angeordnet. Zum Zwangsverwalter wurde Rechtsanwalt Z bestellt. Das Finanzamt trat der Zwangsverwaltung am 18.01.2000 bei. Zwischenzeitlich nahm die Bank ihren Antrag am 18.08.2000 zurück, trat dem Verfahren, da die Zwangsverwaltung durch das Finanzamt bestehen blieb, jedoch im Juli 2001 wieder bei. Die Zwangsverwaltung endete mit der Versteigerung des Grundstücks an die Tochter der Kläger Ende des Jahres 2002. Während der Zwangsverwaltung wurden von dem Einzelunternehmen der Klägerin an den Zwangsverwalter trotz dessen Aufforderung keine Mieten gezahlt,

obwohl ausweislich der Bilanzen ausreichende Mittel dazu vorhanden waren. Allerdings erfolgte in dem Einzelunternehmen der Klägerin eine Verbuchung des Mietaufwandes als Aufwand gegen das Verrechnungskonto (#1705) des Klägers. In der Bilanz wurde der Mietaufwand als „Darlehen Unternehmer” ausgewiesen und in den Folgejahren fortgeschrieben. In den Anlagen V der Streitjahre erklärte der Kläger Mieteinnahmen in Höhe von 211.516 DM im Jahr 2000, 0 DM im Jahr 2001 und 2.500 DM im Jahr 2002. Die als Darlehen verbuchten Beträge wurden nicht als Mieteinnahme erfasst.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Kläger qualifizierte der Außenprüfer die ab Juni 2000 nicht gezahlten und in der Bilanz als Darlehen ausgewiesenen Mietzinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger die Mieten gestundet und damit im Rahmen eines Darlehens über die Einnahmen verfügt habe. Weiterhin kürzte das Finanzamt auf der Grundlage einer Bescheinigung der Z Bank vom 18.11.2004 die erklärten Schuldzinsen in Höhe von 13.284 DM in 2001 auf 7.413 DM. Gegen die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheide vom 03.03.2006 wandten sich die Kläger mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 23.03.2007 zurückwies.

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, dass aus dem Grundstück Straße 46 keine Mieteinnahmen erzielt worden s...

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