vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 19/19)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifbegünstigung für Zahlungen eines Arbeitgebers aus einem Langzeitvergütungsmodell

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfordern eine zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer, wobei sich aus den Umständen der Zahlung ergeben muss, dass mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll.

2. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist nicht erforderlich, dass es sich bei der in mehreren Veranlagungszeiträumen erdienten Vergütung um eine von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit handelt oder dass diese auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der die von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.

3. Zahlungen des Arbeitgebers aus einem sog. Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell – LTI) deren zusammengeballte Zahlung durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt ist, stehen einer Tarifbegünstigung nicht entgegen, auch wenn dieselbe Tätigkeit sowohl durch laufende als auch durch außerordentliche Einkünfte vergütet wird.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, § 39b Abs. 3 S. 9, § 42e

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.09.2021; Aktenzeichen VI R 19/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Widerruf einer lohnsteuerlichen Ausrufungsauskunft bezüglich eines Langzeitvergütungsmodells der Klägerin.

Die Klägerin, eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft, beantragte mit Schreiben vom 23.03.2011 beim Beklagten (dem Finanzamt, FA) eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darin wurde um Bestätigung gebeten, dass folgendes Vergütungsmodell die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt und die Auszahlung unter Anwendung der sogenannten ”Fünftelregelung“ gemäß § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG zu erfolgen hat: Bestimmten Führungskräften wird seit dem Jahr 2010 jährlich die Teilnahme an einem ”Long Term Incentive Modell“, einem kurz ”LTI“ genannten langfristigen Vergütungsprogramm, angeboten. Abhängig von der Entwicklung des durchschnittlichen Geschäftserfolges abzüglich der Kapitalkosten innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhalten die betreffenden Beschäftigten nach Ablauf des sogenannten ”Performancezeitraumes“ eine entsprechende Vergütung. So waren Berechnungsbasis des LTI-Modells 2010 der Performancezeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 sowie der Vergleichszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009. Unterschreitet die Entwicklung des Geschäftserfolges eine im Vorhinein festgelegte Grenze, erfolgen keinerlei Zahlungen aufgrund des LTI an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dies war in den Jahren 2017 bis 2019 der Fall. Berechtigte Beschäftigte, die an dem Programm teilnehmen möchten, müssen dies jeweils innerhalb der ersten Monate des Performancezeitraumes schriftlich erklären.

Hinzu kam ein sogenanntes ”Lückenfüller“-Programm, um zu vermeiden, dass es durch die Einführung des neuen Modells vorübergehend keinerlei Auszahlungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gab. Hierbei wurde fingiert, dass der erste Performancezeitraum bereits am 01.01.2008 begonnen hatte, so dass auch in den Jahren 2012 und 2013 Vergütungen ausgezahlt werden konnten. Wegen weiterer Einzelheiten zu dem LTI wird auf den Antrag der Klägerin vom 23.03.2011 (Bl. 1 bis 6 des Halbhefters Anrufungsauskunft LTI) verwiesen.

Mit Schreiben vom 21.04.2011 bestätigte das FA in einer Anrufungsauskunft die Rechtsauffassung der Klägerin. Hierzu wird auf Bl. 8 und 9 des Halbhefters Anrufungsauskunft LTI Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05.04.2017 widerrief das FA die Anrufungsauskunft vom 21.04.2011 mit der Begründung, bei den Zahlungen aus dem Langzeitvergütungsmodell handele es sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG. Es lägen ”Bonuszahlungen“ vor, durch die in der Vergangenheit erbrachte Leistungen honoriert würden, deren Berechnung und Auszahlung jährlich erfolge. Demgegenüber seien außerordentliche Einkünfte nur einmalige und für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnliche Einkünfte, die das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellten und im Vergleich zur sonstigen Besteuerung zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führten.

Am 28.04.2017 legte die Klägerin Einspruch gegen den Widerruf ein, der mit Entscheidung vom 31.01.2018 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Am 28.02.2018 hat die Klägerin beim Hessischen Finanzgericht Klage erhoben.

Zu deren Begründung führt sie aus, mit der Ablösung des zuvor praktizierten Aktienoptionsmodells durch das LTI habe sie den durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.2009 geänderten regulatorischen Rahmenbedingungen Rechnung tragen wollen. § 87 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) fordere in se...

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