Schrifttum:

Hillenkamp/Müller, Änderungen von Einheitswertbescheiden für den Grundbesitz nach den Vorschriften der Abgabenordnung und des Bewertungsgesetzes, StW 1987, 43.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 24a Satz 1 BewG dient nach der amtlichen Begründung[2] zum Bewertungsänderungsgesetz 1971[3] in erster Linie dem Zweck, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, die Grundsteuerbescheide den betroffenen Steuerpflichtigen bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Grundsteuer[4] zusenden zu können. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen bereits vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt und die Ausfertigungen der für den Steuerpflichtigen bestimmten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide den Gemeinden noch vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt übersandt werden können. Die Vorschrift korrespondiert mit § 21 GrStG[5], nach dem Grundsteuerbescheide über Neu- oder Nachveranlagungen bereits vor dem maßgebenden Veranlagungszeitraum erteilt werden können.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Möglichkeit, Feststellungsbescheide bereits vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt zu erteilen, setzt im Interesse von Steuerschuldnern und Steuergläubigern die Befugnis des Finanzamts voraus, etwaige Änderungen zu berücksichtigen, die sich an der wirtschaftlichen Einheit bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt ergeben. Eine Änderungsbefugnis dieser Art gewährt § 24a Satz 2 BewG. Diese Vorschrift stellt sicher, dass in den Fällen der vorzeitigen Erteilung eines Feststellungsbescheides Änderungen, die sich bis zum Feststellungszeitpunkt ergeben, unabhängig davon berücksichtigt werden, ob der vorzeitig erteilte Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig ist oder nicht.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 24a Satz 2 BewG stellt eine Änderungsvorschrift i.S. von § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO dar und tritt gleichberechtigt neben die allgemeinen Änderungsvorschriften der AO, lässt deren Anwendungsbereich jedoch unberührt. Gemäß § 24a Satz 2 BewG geänderte Bescheide können nach den allgemeinen Änderungsvorschriften der AO aufgehoben oder geändert werden. Eine fehlerhafte Bezeichnung des Änderungsbescheides ist unerheblich, solange beim Erlass des Bescheides eine Änderungsvorschrift einschlägig ist.[8] Bei der Anfechtung entsprechender Bescheide ist die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO zu beachten.[9]

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[2] BT-Drucks. VI/1888. FinMin. NW v. 9.2.1972, DStZ/B 1972, 90.
[3] BewÄndG v. 27.7.1971, BGBl. I 1971, 1157 = BStBl. I 1971, 360.
[4] Die Grundsteuer wird nach § 28 Abs. 1 GrStG mit einem Viertel des Jahresbetrages erstmals am 15. Februar fällig.
[5] Die Vorschrift ist auch unter der Geltung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2019, 1319) weiterhin gültig.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[9] Vgl. zu den Einzelheiten AEAO zu § 351.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

II. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 24a BewG wurde durch Art. 3 Nr. 3 des BewÄndG 1971[2] erstmals in das Bewertungsgesetz eingefügt und ist seitdem unveränderter Bestandteil des Gesetzes. Das Bewertungsgesetz selbst wurde am 1.2.1991 neu bekannt gemacht.[3]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Vorschrift korrigierte bei ihrer Einführung das Ergebnis der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung,[5] die den Erfordernissen der Praxis nicht entsprach. Nach der früheren Rechtslage durften Bescheide über Fortschreibungen und Nachfeststellungen beim Grundbesitz erst nach dem Feststellungszeitpunkt (Beginn des Kalenderjahres) erteilt werden, von dem an sie galten. Diese Rechtsprechung ging von dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 BewG a.F. (§ 22 Abs. 4 BewG 1965) aus, wonach einer Fortschreibung des Einheitswerts die Verhältnisse vom Fortschreibungszeitpunkt (Beginn des maßgebenden Kalenderjahres) zugrunde zu legen sind. Dies sei erst möglich, wenn das betreffende Kalenderjahr begonnen habe. Diese Rechtsprechung führte bei den Bewertungsstellen der Finanzämter und insbesondere bei den Steuerämtern der Gemeinden zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die besondere Bedeutung einer dem § 24a BewG entsprechenden Regelung ergibt sich eindeutig im Rahmen von Hauptfeststellungen nach § 21 BewG, da dann alle wirtschaftlichen Einheiten neu zu bewerten sind und mit diesen Arbeiten zwangsläufig bereits vor dem jeweiligen Stichtag begonnen werden muss. Gerade dieser Bereich ist jedoch nach der Formulierung ausgeschlossen. Zwischen den Hauptfeststellungszeitpunkten ist die Bedeutung eigentlich weniger groß, da die Zahl der zu erlassenden Bescheide zum jeweiligen Stichtag deutlich geringer ist. Dennoch kommt die Vorschrift gerade während dieses Zeitraumes zur Anwendung.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Dem Gesetzgeber war daher zu empfehlen, bei der ...

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