1 Zuordnung zum Arbeitsentgelt

Vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Gewinn-, Erfolgs- und Ertragsbeteiligungen gehören zum beitragspflichtigen Entgelt.

Bei Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht bleiben Gewinnbeteiligungen als unregelmäßige Bezüge grundsätzlich außer Betracht.

 
Wichtig

Gewinnbeteiligung als Darlehen für den Arbeitgeber

Die beitragsrechtliche Behandlung der Gewinnbeteiligung gilt auch, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt, sondern dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

2 Beitragsrechtliche Zuordnung

Gewinnbeteiligungen sind für die Berechnung der Beiträge dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es nicht an.

Unregelmäßige Auszahlung der Gewinnbeteiligung

Sofern die Gewinnbeteiligungen nicht als monatliche Abschlagszahlung gezahlt werden, sind sie beitragsrechtlich als Einmalzahlung zu behandeln. Dies hat zur Folge, dass die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen außer Kraft gesetzt werden.

3 Beitragsberechnung für Geringverdiener

Wird die Geringverdienergrenze bei Azubis nur dadurch überschritten, dass neben dem laufenden Arbeitsentgelt eine Gewinnbeteiligung (Einmalzahlung) gewährt wird, gilt eine besondere Regelung. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Beiträge bis zur Geringverdienergrenze allein zu tragen, unabhängig davon, wie hoch das laufende Arbeitsentgelt ist. Nur aus dem Anteil, welcher die Geringverdienergrenze übersteigt, sind die Beiträge jeweils vom Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gemeinsam zu tragen.

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