OFD München, 18.07.2000, G 1422 - 63 St 423

Mit Urteil vom 10.3.1993, I R 59/92 (BFH/NV 1993 S. 561) hat der BFH entschieden, dass Dauerschuldzinsen, die gemäßAbschn. 3 Abs. 7 EStR 1993 als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aktiviert werden, jedenfalls in den Erhebungszeiträumen noch nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind, in denen keine gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen wurden.

Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass die aktivierten herstellungszeitraumbezogenen Zinsen für Fremdkapital dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind, wenn und soweit sie über AfA oder Teilwertabschreibung gewinnmindernde Wirkung entfaltet haben. Auf Grund der Aktivierung der Zinsen wirkt sich der entsprechende Zinsaufwand frühestens in dem Wirtschaftsjahr gewinnmindernd aus, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird gebeten, entsprechend der Grundsätze des o.g. BFH-Urteils zu verfahren.

Die Grundsätze sind auch bei erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie bei Teilwertabschreibungen anzuwenden.

In den Fällen der Wertaufholung § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) ist Folgendes zu beachten:

Die Wertaufholung hat aus einkommensteuerlicher Sicht gewinnerhöhende Wirkung. Über § 7 GewStG gilt dies grundsätzlich auch für den Gewerbeertrag. Da jedoch bei den vor der Wertaufholung vorgenommenen Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen, die in den Anschaffungskosten/Herstellungskosten aktivierten Fremdkapitalzinsen bereits als Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zur Ermittlung des Gewerbeertrags hälftig hinzugerechnet wurden, führt die spätere gewinnerhöhende Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG hinsichtlich der hälftigen Hinzurechnung von aktivierten Dauerschuldzinsen zu einer doppelten Besteuerung. In Anlehnung anAbschn. 38 Abs. 2 GewStR ist zur Vermeidung der doppelten Besteuerung eine Kürzung des Gewinns in entsprechender Höhe bei der Ermittlung des Gewerbeertrags vorzunehmen. Diese Handhabung stellt sicher, dass bei Vornahme der Teilwertabschreibungen auf der Grundlage der durch Wertaufholung erhöhten Anschaffungskosten/Herstellungskosten (= neuer Buchwert) die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG zutreffend in Höhe der in den Gewinnminderungen enthaltenen aktivierten Fremdkapitalzinsen vorgenommen werden kann. Außerdem gewährleistet diese Handhabung die abschließende Hinzurechnung der im Restbuchwert enthaltenen aktivierten Fremdkapitalzinsen im Falle der Veräußerung des Wirtschaftsguts in zutreffender Höhe.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

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