[1] Titeländerung, vormals "Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien", jetzt: "Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten"; ebenso Kurztitel geändert (vormals: "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz", jetzt: "Telekommunikation-digitalen Diensten-Datenschutz-Gesetz" (BGBl. 2024 I Nr. 149)

§§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

 

(1) Dieses Gesetz regelt

 

1.

das Fernmeldegeheimnis, einschließlich des Abhörverbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen,

 

2.

besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien[1] [Ab 14.05.2024: digitalen Diensten],

 

3.

die Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre im Hinblick auf die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Rufnummernunterdrückung und -anzeige und die automatische Anrufweiterschaltung,

 

4.

die Anforderungen an die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Endnutzerdaten an Auskunftsdienste, Dienste zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und Anbieter von Endnutzerverzeichnissen,

 

5.

die von Anbietern von Telemedien[2] [Ab 14.05.2024: digitalen Diensten] zu beachtenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen,

 

6.

die Anforderungen an die Erteilung von Auskünften über Bestands- und Nutzungsdaten durch Anbieter von Telemedien[3] [Ab 14.05.2024: digitalen Diensten],

 

7.

den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen hinsichtlich der Anforderungen an die Speicherung von Informationen in Endeinrichtungen der Endnutzer und den Zugriff auf Informationen, die bereits in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind, und

 

8.

die Aufsichtsbehörden und die Aufsicht im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation; bei Telemedien[4] [Ab 14.05.2024: digitalen Diensten] bleiben die Aufsicht durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden und § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.

 

(2) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.

 

(3) 1Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem Markt bereitstellen. 2§ 3 des Telemediengesetzes[5] [Ab 14.05.2024: § 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes] bleibt unberührt.

[1] Anzuwenden bis 13.05.2024.
[2] Anzuwenden bis 13.05.2024.
[3] Anzuwenden bis 13.05.2024.
[4] Anzuwenden bis 13.05.2024.
[5] Anzuwenden bis 13.05.2024.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes[1] [Ab 14.05.2024: Digitale-Dienste-Gesetzes] und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gelten auch für dieses Gesetz, soweit in Absatz 2 keine abweichende Begriffsbestimmung getroffen wird.

 

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

Ab 14.05.2024:

1.

"Anbieter von digitalen Diensten" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt,

 

1.

[2]"Anbieter von Telemedien" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt,

 

2.

"Bestandsdaten" im Sinne des Teils 3 dieses Gesetzes die personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien[3] [Ab 14.05.2024: digitalen Diensten] und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien[4] [Ab 14.05.2024: digitalen Diensten] erforderlich ist,

Ab 14.05.2024:

3.

"Nutzungsdaten" die personenbezogenen Daten eines Nutzers von digitalen Diensten, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von digitalen Diensten zu ermöglichen und abzurechnen; dazu gehören insbesondere

a)

Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

b)

Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und

c)

Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Dienste,

 

3.

[5]"Nutzungsdaten" die personenbezogenen Daten eines Nutzers von Telemedien, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen; dazu gehören insbesondere

 

a)

Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

 

b)

Angaben über Beginn und Ende sowie Umfang der jeweiligen Nutzung und

 

c)

Angaben über die vom...

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