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Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2012 geringfügig entlohnt beschäftigt waren, bleiben über den 31.12.2012 hinaus entweder weiterhin rentenversicherungsfrei (vgl. 2.2.3.1) mit der Möglichkeit auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (vgl. 2.2.3.2) oder sind aufgrund eines bereits bis 31.12.2012 erklärten Verzichts auf die Versicherungsfreiheit über den 31.12.2012 hinaus weiterhin rentenversicherungspflichtig (vgl. 2.2.3.3). Diese Regelungen sind zeitlich nicht befristet.

2.2.3.1 Rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnt Beschäftigte

[1] Die Rentenversicherungsfreiheit für vor dem 1.1.2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen bleibt nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI über den 31.12.2012 hinaus bestehen, solange das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die bis zum 31.12.2012 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR nicht übersteigt (vgl. Beispiele 2, 15a bis 15e, 17, 19, 20, 24, 25 und 27). Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR (mit Ausnahme einer vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreitung, vgl. 3.1), greift die Bestandsschutzregelung dauerhaft nicht mehr mit der Folge, dass die Beschäftigung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig wird. Der Zeitpunkt der Erhöhung des Arbeitsentgelts bestimmt sich analog der Ausführungen unter 2.2.1 und 3.1. Sollte das Arbeitsentgelt nach der Erhöhung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigen, liegt weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, in der Rentenversicherungspflicht eintritt, von der sich der Arbeitnehmer jedoch befreien lassen kann (vgl. 2.2.4).

[2] Die Bestandsschutzregelung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung aufgrund der ab 1.1.2013 geltenden Neuregelung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der er sich befreien lassen kann (vgl. 2.2.4). Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 400 EUR im Monat bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, für die die Rentenversicherungsfreiheit aufgrund der Bestandsschutzregelung weiterhin gilt, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen (Beispiel 54). Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Zudem wird eine Beschäftigung nicht deshalb beendet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z.B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird. Eine Beschäftigung mit steuerfreier Berücksichtigung der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale gilt auch dann als durchgehend bestanden, wenn der Arbeitgeber die Steuerfreibeträge en bloc ausschöpft und deshalb die beitrags- und melderechtliche Beschäftigung immer wieder an- und abzumelden ist (vgl. 2.2.1.6).

[3] Die Ausführungen gelten unabhängig davon, ob die Bestandsschutzregelung für eine oder mehrere vor dem 1.1.2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis insgesamt 400 EUR anzuwenden ist.

[4] Tritt zur bestandsgeschützten rentenversicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung nach dem 31.12.2012 eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung hinzu, und wird die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR insgesamt nicht überschritten, bleibt die vor dem 1.1.2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung rentenversicherungsfrei. In der hinzugetretenen geringfügig entlohnten Beschäftigung tritt Rentenversicherungspflicht ein, soweit sich der Arbeitnehmer nicht von dieser befreien lässt (Beispiel 15b). Übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt 400 EUR, findet die Bestandsschutzregelung keine Anwendung mehr (vgl. Beispiel 15c). Bei einem Gesamtarbeitsentgelt bis zu 450 EUR sind alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach dem ab 1.1.2013 geltenden Recht zu beurteilen (vgl. 2.2.4).

2.2.3.2 Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

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Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 geringfügig entlohnt beschäftigt waren und weiterhin ein Arbeitsentgelt erzielen, das die bis zum 31.12.2012 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR nicht übersteigt, sind nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei und können wie nach dem bis 31.12.2012 maßgebenden Recht ab 1.1.2013 nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI weiterhin zum Erwerb voller Leistungsansprüche auf diese Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Dabei ist unerheblich, ob die versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder – als zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung – neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird....

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