Rz. 1

Die Folgeobjektregelung des § 7 EigZulG steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Objektverbrauchsregelung des § 6 EigZulG und ergänzt diese. Förderziel des Gesetzgebers ist es gewesen, die Zulage dem Berechtigten einerseits zwar nur einmal im Leben, andererseits aber grundsätzlich – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – zeitlich in vollem Umfang, d. h. acht Jahre lang, zu gewähren. Wird Letzteres deshalb nicht erreicht, weil der Berechtigte die Eigennutzung des geförderten Objekts (Erstobjekt) vor Ablauf des Begünstigungszeitraums beendet, kann die Förderung grundsätzlich insoweit mit einem anderen Objekt (Folgeobjekt) fortgesetzt werden, bis die Ausschöpfung eines vollen Förderzeitraums erreicht ist.

Strukturell entsprechen die Regelungen des § 7 EigZulG der früheren Folgeobjektregelung nach § 10e EStG. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass die Inanspruchnahme der Förderung für ein Folgeobjekt nach § 7 EigZulG nicht mehr an die noch in § 10e EStG normierten Fristen (Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts zwei Jahre vor bis drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Beendigung der Eigennutzung des Erstobjekts) gebunden ist.

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