Rz. 16

Verwaltungspauschalen sind Werbungskosten-Pauschbeträge, deren Grundlage in typisierenden Entscheidungen (Schätzungen gem. § 162 AO) der Finanzverwaltung bestehen. Obwohl sie aus grundsätzlichen Erwägungen rechtsstaatlich bedenklich sind, werden sie von der Rspr. regelmäßig als angemessene Schätzungen anerkannt.[1] Tragendes Motiv für die Verwaltungspauschalen ist die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Als norminterpretierende Verwaltungs- und Typisierungsvorschriften entfalten sie jedoch keine Bindungswirkung gegenüber den Finanzgerichten, lösen aber eine Selbstbindung der Verwaltung aus. Der Stpfl. hat, soweit er sie geltend macht, mit Blick auf die Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf die Verwaltungspauschale, wenn die Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen und wenn der Sachverhalt, den der Stpfl. verwirklicht hat, in den Rahmen des von der Verwaltung angenommenen Normalfalls fällt. Andererseits bedeutet dies, dass untypische Sachverhalte aus dem Schätzungsrahmen der Pauschalen herausfallen Die Pauschbeträge sind daher dann nicht anwendbar, wenn ihre Anwendung zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.[2] Die Verwaltungspauschalen enthalten aus diesem Grund immanent einen Vorbehalt der "offensichtlich unzutreffenden Besteuerung".[3] Bedenken gegen die Verwaltungspauschalen bestehen insoweit, als sie neben dem erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR (ab Vz 2023) gewährt werden. Zur allgemeinen Darstellung und Kritik vgl. § 9 EStG Rz. 73ff. Die wichtigsten Verwaltungspauschalen sind:

Dagegen sind die früher von den LStR gewährten Pauschbeträge für bestimmte Berufsgruppen ersatzlos gestrichen worden, da gegen sie rechtsstaatliche Bedenken bestanden (anders für Abgeordnete des Deutschen Bundestages sowie der Landtage, hierzu Rz. 15).

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