Rz. 37

§ 92a Abs. 2a EStG regelt das Schicksal des Wohnförderkontos bei teilweiser oder vollständiger Übertragung des Eigentums an einer nach § 92a EStG geförderten Wohnung oder Dauerwohnrechts im Rahmen einer Scheidungsfolgenregelung. Die Regelung gilt ab dem Vz 2010.

 

Rz. 38

Da die nachgelagerte Besteuerung des in dem Wohnobjekt investierten geförderten Kapitals ihre Rechtfertigung in der kostenfreien Nutzung des Objekts während der Auszahlungsphase hat, sieht es der Gesetzgeber als interessengerecht an, mit dem Übergang des Objekts auf den anderen Ehegatten auch die Nachversteuerungspflicht auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Damit wird zudem eine schädliche Verwendung durch den abgebenden Ehegatten vermieden.[1] Zu diesem Zweck wird das Wohnförderkonto mit allen Rechten und Pflichten in einem entsprechenden Umfang ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten übertragen. Der andere Ehegatte wird nach dem Übergang wie ein Zulageberechtigter behandelt. Soweit es für die rechtlichen Folgen des Wohnförderkontos auf das Lebensalter ankommt, ist nach der Übertragung das Lebensalter des anderen Ehegatten maßgeblich (§ 92a Abs. 2a S. 1 Halbs. 2 EStG. Hat der andere Ehegatte im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos das Lebensalter für den Beginn der Auszahlungsphase bereits überschritten, gilt als Zeitpunkt des Beginns Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos (§ 92a Abs. 2a S. 2 EStG).

 

Rz. 39

Den abgebenden Ehegatten treffen gegenüber der zentralen Stelle Mitteilungs- und Nachweispflichten (§ 92a Abs. 2a S. 3–4 EStG).

Die in den Rz 37–39 genannten Rechtsfolgen bei Scheidung gelten ebenso für Eigentumsübergänge unter Ehegatten im Todesfall, wenn diese im Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt lebten i. S. d. § 26 EStG und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR Staat hatten bzw. vor dem offiziellen Austrittsdatum in Großbritannien und Nordirland und der Altersvorsorgevertrag bereits vor dem 23.6.2016 abgeschlossen wurde (§ 92a Abs. 2a S. 5 Nr. 2 EStG).

[1] BT-Drs. 17/2249, 69.

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