Rz. 33

Übersteigt das ausgezahlte Kindergeld ausnahmsweise den insgesamt angemeldeten (abzuführenden) LSt-Betrag, muss das Betriebsstätten-FA dem Rechtsträger den übersteigenden Betrag auf Antrag ersetzen. Der Rechtsträger muss in diesem Fall für den Differenzbetrag des Kindergelds zunächst vorleisten. Ein besonderer Erstattungsantrag ist nicht erforderlich. Der Antrag wird durch die Abgabe der LSt-Anmeldung gestellt.

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