Rz. 5

Aus der Ausgestaltung des Kindergelds als Steuervergütung folgt, dass es sich bei der Kindergeldfestsetzung, ebenso wie bei der Aufhebung oder Änderung, um eine Abgabenangelegenheit i. S. v. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO handelt. Statthafter Rechtsbehelf ist der Einspruch. Einspruchsbehörde ist die Familienkasse, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 367 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 357 Abs. 2 S. 4 AO genügt lt. FG Baden-Württemberg die Einlegung des Einspruchs bei einer unzuständigen Behörde, sofern er vor Ablauf der Einspruchsfrist der zuständigen Familienkasse übersandt wird, also die Übermittlungshandlung erfolgt ist. Das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung trägt jedoch der Einspruchsführer.[1] Die bei den FÄ eingelegten Einsprüche werden an die zuständige Familienkasse weitergeleitet.[2] Für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs ist aber der Eingang dort maßgebend. Laut BFH (rechtfertigt die Fristversäumung infolge verzögerter Weiterleitung nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[3]; diese Auffassung erscheint zu streng. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die weiterleitende Behörde ein Verschulden an der verzögerten Weiterleitung trifft – die Feststellungslast hierfür trifft den Kindergeldberechtigten.[4]Vorläufiger Rechtsschutz ist bei Aufhebung der Kindergeldfestsetzung die Aussetzung der Vollziehung; bei Ablehnung der Kindergeldfestsetzung ist einstweiliger Rechtsschutz nur im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zulässig.[5]

 

Rz. 6

Der Rechtsweg geht zu den Finanzgerichten (§ 31 EStG Rz. 22).[6] Zutreffende Klageart ist regelmäßig die Anfechtungsklage. Die Verpflichtungsklage ist gegeben, wenn die Kindergeldfestsetzung oder ihre Änderung aus formellen Gründen abgelehnt wird, z. B. weil die Änderungsvoraussetzungen nach §§ 172ff. AO nicht gegeben sind.[7] Auch bei einer Klage gegen einen Ablehnungsbescheid, mit der der Kläger die Zahlung von Kindergeld auf unbestimmte Zeit begehrt, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Da das FG das Kindergeld regelmäßig nicht selbst festsetzen kann, ergeht ein Bescheidungsurteil nach § 101 S. 2 FGO, da die Familienkasse die Sach- und Rechtslage nach ihrer letzten Entscheidung noch nicht geprüft hat.[8]

[1] Keß, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 357 AO Rz. 63; BFH v. 28.4.2020, VI R 41/17, BFH/NV 2020, 1114, siehe Leitsatz der Erstinstanz, FG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.5.2017, 3 K 3046/14, EFG 2017, 1561: Im Streitfall hat der BFH nicht über diese Frage entschieden, weil die Rechtsbehelfsbelehrung falsch war und die Einspruchsfrist sich auf ein Jahr verlängerte.
[4] BFH v. 24.1.2002, III R 5/01, BFH/NV 2002, 778; Keß, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 357 AO Rz. 64; DA-KG 2020 als Anlage zu BZSt v. 27.8.2920, St II 2 – S 2280-DA/19/00001, BStBl I 2020, 702: R 4.5. Abs. 3 und R 4.5.1.
[5] §  DA-KG 2020 als Anlage zu BZSt v. 27.8.2920, St II 2 – S 2280-DA/19/00001, BStBl I 2020, 702: R. 5.1. und R 9.5.
[6] DA-KG 2020 als Anlage zu BZSt v. 27.8.2920, St II 2 – S 2280-DA/19/00001, BStBl I 2020, 702: R 7., R 8. und R. 9.

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