Rz. 64

§ 35 EStG enthält eine Entlastung der ESt-Pflichtigen durch Anrechnung der GewSt. Damit soll die Sonderbelastung der Gewerbetreibenden berücksichtigt werden. Die Entlastung besteht in dem Abzug eines pauschaliert ermittelten Betrags von der tariflichen ESt.

 

Rz. 65

Die KiSt ist eine Belastung, die allen kirchensteuerpflichtigen Personen auferlegt wird, unabhängig von der Einkunftsart, in der sie Einkünfte erzielen. Auch bildet die GewSt nicht eine Bemessungsgrundlage für die KiSt. Daher wäre eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die KiSt nur für Gewerbetreibende unsystematisch und würde gegen Art. 3 GG verstoßen. Aus diesem Grund wird die Bemessungsgrundlage für die KiSt um die Effekte der Entlastung wegen der GewSt bereinigt. Die Regelung gilt nur für die KiSt (zum SolZ Rz. 60).

 

Rz. 66

Vor der Anwendung des Steuersatzes der Zuschlagsteuer auf die festgesetzte ESt als Bemessungsgrundlage ist die ESt um die Abzugsbeträge nach § 35 EStG zu bereinigen, d. h. die nach § 35 EStG abgezogenen Beträge sind wieder hinzuzurechnen. Die dadurch erhöhte ESt bildet dann die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer.[1]

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