Rz. 54

Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a bzw. b EStG sind von Amts wegen zu veranlagen[1]

  • beschr. stpfl. Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt stpfl. behandelt werden oder die zum Personenkreis des § 1a EStG gehören, wenn für sie durch das Betriebsstätten-FA LSt-Abzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG gebildet worden sind; das Betriebsstätten-FA ist in diesen Fällen auch für die Amtsveranlagung zuständig.
[1] Neufassung ab Vz 2012 aufgrund der Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale durch BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BStBl I 2011, 1171.

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