Rz. 18

Sofern die im Rahmen der LSt-Nachschau gemachten Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung i. S. v. § 196 AO auch hier im alleinigen Ermessen der Finanzbehörde (§ 5 AO) zu einer LSt-Außenprüfung übergegangen werden. Der Übergang muss hierbei auf konkreten und im Rahmen der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen beruhen.[1] Die Prüfungsgegenstände der anschließenden LSt-Außenprüfung sollen sich daher auf diese im Rahmen der LSt-Nachschau kontrollierten Sachverhalte beziehen.

 

Rz. 19

Auf den Übergang ist jedoch schriftlich unter Angabe des Datums und der Uhrzeit hinzuweisen; der Übergang ist aktenkundig zu machen. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen. Insbesondere sind der Prüfungszeitraum und der Prüfungsumfang festzulegen.[2] Die Mitteilung des Übergangs zur LSt-Außenprüfung ist mit dem Einspruch anfechtbar; es gelten insoweit die Grundsätze für die Anfechtung einer Prüfungsanordnung entsprechend.[3]

 

Rz. 20

Nach dem Übergang zur LSt-Außenprüfung (§ 42f ESG) gelten dann die Vorschriften über deren Durchführung.

Für die LSt-Außenprüfung gelten die §§ 193 bis § 207 AO. Die §§ 5 bis 12, 20 bis 24, 29 und 30 Betriebsprüfungsordnung sind mit Ausnahme des § 5 Abs. 4 S. 2 BpO sinngemäß anzuwenden.[4]

 
Achtung

Modernisierung der Betriebsprüfung ab 2023

Mit dem "G. zur Umsetzung der RL (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021 zur Änderung der RL 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts"[5] sind zahlreiche Änderungen (z. T. Verschärfungen) z. B. bei den §§ 197, 199, 200, 200a AO umgesetzt worden.

 

Rz. 21

Zur Außenprüfung ist insbesondere dann überzugehen, wenn bei der LSt-Nachschau erhebliche Fehler beim LSt-Abzug festgestellt wurden, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalte im Rahmen der LSt-Nachschau nicht abschließend ermittelt werden konnten, der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten (Rz. 13ff.) nicht ausreichend nachgekommen ist oder eine Ermittlung von Sachverhalten mangels elektronischen Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.[6]

[1] Lemm, in Wagner, Lohnsteuer, 2023, M § 42g EStG Rz. 57; Mader, B+P 2000, 400.
[2] BMF v. 16.10.2014, IV C 5 – S 2386/09/10002:001, BStBl I 2014, 1408, Rz. 15; Lemm, in Wagner, Lohnsteuer, 2023, M § 42g EStG Rz. 58.
[5] G. 20.12.2022, BGBl I 2022, 2370; Bartelt/Geberth, DStR-Aktuell 2022, 142 und 236; Baum/Rohde, NWB 2022, S. 2672; Haupt, DStR 2022, 2185; Müller, StBp 2022, 30; Pflaum, StBp 2022, 220; Kowalik, DB 2021, 1572.

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