1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz v. 5.8.1974 in das EStG aufgenommen worden. Sie gilt ab dem Ausgleichsjahr 1975. Sie ist durch folgende Gesetze geändert worden:

  • Durch Gesetz v. 16.8.1977[1] wurde in Abs. 1 eine besondere Regelung für die Steuerklassen III bzw. IV und in Abs. 2 eine Regelung für Vergütungen aus Arbeitnehmer-Erfindungen eingefügt.
  • Durch Gesetz v. 22.12.1981[2] wurde in Abs. 1 der LSt-Jahresausgleich bei Lohnersatzleistungen ausgeschlossen.
  • Durch Gesetz v. 20.12.2008[3] wurde in Abs. 1 der LSt-Jahresausgleich ausgeschlossen, wenn die allgemeine und die besondere LSt-Tabelle anzuwenden war. Abs. 2 S. 4 wurde ergänzt.
  • Durch Gesetz v. 14.12.1984[4] wurde in Abs. 1 der LSt-Jahresausgleich ausgeschlossen, wenn ausl. Einkünfte vorlagen, sowie Abs. 2 ergänzt.
  • Durch Gesetz v. 26.6.1985[5] wurde Abs. 2 an die Kinderfreibeträge angepasst.
  • Durch Gesetz v. 25.7.1988[6] wurden in Abs. 1 die Regelung für Lohnersatzleistungen erweitert, Abs. 1 und 4 an die Abschaffung des Lohnzettels angepasst und in Abs. 2 die Regelung für Arbeitnehmer-Erfindungen gestrichen.
  • Durch Gesetz v. 20.12.1988[7] wurde in Abs. 1 der LSt-Jahresausgleich für Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeschlossen.
  • Durch Gesetz v. 24.6.1991[8] wurde in Abs. 2 und 3 die Regelung über die Dokumentation auf der LSt-Karte geändert.
  • Durch Gesetz v. 25.2.1992[9] wurde Abs. 1 S. 1 neu gefasst, der LSt-Jahresausgleich für den Zuschuss nach der Mutterschutzverordnung und bei Bescheinigung des Großbuchstabens U ausgeschlossen.
  • Durch Gesetz v. 23.6.1993[10] wurde in Abs. 1 der LSt-Jahresausgleich bei Bescheinigung des Großbuchstabens Z ausgeschlossen.
  • Durch Gesetz v. 11.10.1995[11] wurde in Abs. 1 S. 4 die Nr. 4b aufgehoben und Abs. 2 S. 4 neu gefasst.
  • Durch Gesetz v. 15.12.1995[12] wurde in Abs. 1 der LSt-Jahresausgleich bei Zahlung von Winterausfallgeld ausgeschlossen.
  • Durch Gesetz v. 6.8.1998[13] wurde in Abs. 1 der LSt-Jahresausgleich bei Zahlung von Zuschlägen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ausgeschlossen.
  • Durch Gesetz v. 24.3.1999[14] wurde die Einbeziehung von Vergütungen nach § 34 EStG von einem Antrag abhängig gemacht.
  • Durch Gesetz v. 22.12.1999[15] wurde in Abs. 1 der LSt-Jahresausgleich bei einem Hinzurechnungsbetrag ausgeschlossen.
  • Durch Gesetz v. 20.7.2000[16] wurde eine Verweisung angepasst.
  • Durch Gesetz v. 23.10.2000[17] wurden Abs. 1 S. 4 Nr. 5 und Abs. 2 S. 4 neu gefasst.
  • Durch Gesetz v. 20.12.2001[18] wurden in Abs. 1 Bezeichnungen von Lohnersatzleistungen geändert.
  • Durch Gesetz v. 15.12.2003[19] wurden in Abs. 1 der S. 3 sowie S. 4 Nrn. 3a, 4b neu gefasst und Abs. 2 und 4 geändert.
  • Durch Gesetz v. 5.7.2004[20] wurde in Abs. 2 der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag hinzugefügt.
  • Durch Gesetz v. 29.12.2008[21] wurde in Abs. 1 der LSt-Jahresausgleich ausgeschlossen, wenn das Faktorverfahren angewandt wurde.
  • Durch Gesetz v. 5.2.2009[22] wurde in Abs. 1 die Bezeichnung einer Lohnersatzleistung angepasst.
  • Durch Gesetz v. 16.7.2009[23] wurde in Abs. 1 S. 4 die Nr. 5 neu gefasst.
  • Durch Gesetz v. 7.12.2011[24] wurde die Vorschrift an die Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale angepasst.
 

Rz. 2

Die Vorschrift ermöglicht eine schnelle Erstattung der überzahlten LSt durch den Arbeitgeber. Sie ist der letzte Akt des LSt-Abzugsverfahrens und dient dazu, einen zu hohen LSt-Abzug nach dem Ende des Kj. zu korrigieren. Damit soll das zeitaufwendigere Veranlagungsverfahren in einfach gelagerten Fällen vermieden werden. Der LSt-Jahresausgleich erfasst auch die Kirchenlohnsteuer.

[1] BStBl I 1977, 445.
[2] BStBl I 1982, 235.
[3] BStBl I 1982, 972.
[4] BStBl I 1984, 659.
[5] BStBl I 1985, 391.
[6] BStBl I 1988, 224.
[7] BStBl I 1989, 38.
[8] BStBl I 1991, 665.
[9] BStBl I 1992, 146.
[10] BStBl I 1993, 510.
[11] BStBl I 1995, 438.
[12] BStBl I 1995, 785.
[13] BStBl I 1998, 1125.
[14] BStBl I 1999, 304.
[15] BStBl I 2000, 13.
[16] BGBl I 2000, 1045, 1072.
[17] BStBl I 2000, 1428.
[18] BStBl I 2002, 4.
[19] BStBl I 2003, 710.
[20] BStBl I 2004, 554.
[21] BStBl I 2009, 74.
[22] BGBl I 2009, 160, 269.
[23] BStBl I 2009, 782.
[24] BStBl I 2011, 1171.

2 Durchführung des LSt-Jahresausgleichs

2.1 Voraussetzungen des LSt-Jahresausgleichs (Abs. 1 S. 1-3)

 

Rz. 3

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nur berechtigt, nicht verpflichtet, für seine unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einen LSt-Jahresausgleich durchzuführen. Er ist jedoch hierzu verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahrs mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt (Rz. 5)[1].

 

Rz. 4

Die Durchführung des LSt-Jahresausgleichs ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Es muss sich um unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer handeln. Soweit für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG eine Veranlagung durchzuführen ist, eignen sich diese Fälle wegen der dabei zu beachtenden Besonderheiten nicht für einen LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber.
  • Es kommen nur unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in Betracht, die am 31.12. des Ausgleichsjahrs beim Arbeitgeber beschäftigt waren. Das hat zur Folge, dass bei Beendigung des Ausgleichsjahrs infolge Wegfalls ...

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