Rz. 1

§ 3c EStG beschränkt den Abzug von bei der Einkünfteermittlung grundsätzlich zu berücksichtigenden Aufwendungen, also insbesondere von Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) und Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG). Solche Ausgaben dürfen nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG normiert klarstellend den von der Rspr. entwickelten Rechtsgrundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen gewährt werden soll.[1] Damit verwirklicht die Norm zudem das objektive Nettoprinzip. Die durch die erwerbsbezogenen Aufwendungen zunächst geminderte Leistungsfähigkeit wird durch den Zufluss steuerfreier Einnahmen wieder ausgeglichen. Dadurch tritt letztlich eine Minderung der Leistungsfähigkeit, die einen Abzug der Aufwendungen rechtfertigen würde, nicht ein.[2]

 

Rz. 3

§ 3c Abs. 1 EStG kann nicht – in Umkehrung der Vorschrift – entnommen werden, dass mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende (Betriebs-)Einnahmen steuerfrei sind.[3] Auch wenn Aufwendungen bei ihrer Zahlung nicht den Gewinn gemindert haben, so kann dennoch ihr Rückfluss beim Stpfl. zu Betriebseinnahmen führen, z. B. kann ein Trägerunternehmen bei Überschreiten eines Höchstbetrags Zuwendungen an die von ihm finanzierte Unterstützungskasse nach § 4d EStG nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dennoch führt die Rückzahlung beim Trägerunternehmen zu Betriebseinnahmen.[4] Einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand zu diesem Grundsatz enthält dagegen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 3 EStG.

Die Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben führt i. d. R. zu stpfl. Einnahmen, wenn sie durch einen Dritten erfolgt und für den Erstattungsberechtigten betrieblich veranlasst ist.

 

Rz. 4

Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG ist – insbesondere aufgrund seiner Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip – verfassungskonform.[5] Zudem ist es grundsätzlich nicht gemeinschaftsrechtswidrig.[6]

[2] Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. 6.
[5] Valta, in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG, § 3c EStG Rz. 9.
[6] Vgl. dazu Valta, in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG, § 3c EStG Rz. 9; Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. 8.

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