Rz. 17

Die den einkommensteuerpflichtigen Einkünfte (Rz. 15) zugrundeliegenden Vermögensgegenstände müssen im erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb i. S. d. § 10 ErbStG, also der Bereicherung des Erwerbers enthalten gewesen sein. Hier werden auch die Wertverhältnisse der Vermögensgegenstände berücksichtigt oder Steuerbefreiungen abgezogen. Dabei sind nicht nur sachliche, sondern auch persönliche Steuerbefreiungen abzuziehen,[1] gegebenenfalls anteilig, falls auch frühere, aber nicht von § 35b EStG begünstigte Erwerbe nach § 14 ErbStG hinzugerechnet werden (Rz. 26).

 

Rz. 18

Dass das Gesetz nur von "Einkünften" spricht, wird im Schrifttum unter systematischen Gesichtspunkten kritisiert,[2] beeinträchtigt die Anwendung der Vorschrift aber – soweit ersichtlich – nicht. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Sachverhalte haben allgemein die Fallgruppen (Rz. 19) die größte Bedeutung.[3]

 

Rz. 19

Praxisrelevant sind:

Realisierung stiller Reserven z. B. durch Veräußerungen i. S. d. §§ 17, 22, 23 EStG oder der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen und der Zufluss erbschaftsteuerpflichtiger Forderungen des Erblassers und erbschaftsteuerpflichtige Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und Nutzungen, die der Erbe der ESt unterwerfen muss.

Rz. 20–24 einstweilen frei

 

Rz. 25

Handelt es sich bereits beim Erblasser um laufende Einkünfte (z. B. aus einem Urheberrecht), sollen diese Einkünfte nach m. E. zutreffender Auffassung nicht der Steuerermäßigung von § 35b EStG unterfallen.[4]

[1] BFH v. 13.3.2018, IX R 23/17, BFH/NV 2018, 1121, Rz. 24; wegen der Hinzurechnung beim Ermäßigungsprozentsatzes a. A. Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 28; Paus, NWB 2019, 104.
[2] Vgl. nur immermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 17, 24.
[3] Dazu ausführlich Schallmoser, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 35b EStG Rz. 14; Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 26, Rz. 34; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2019, § 35b EStG Rz. 18f.; Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 56ff.
[4] Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 29.

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