Rz. 26

Die Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Doppelbelastung mit ErbSt durch den Erwerb von Todes wegen entstanden ist.[1] Resultiert sie aus anderen erbschaftsteuerlichen Tatbeständen, ist die Steuerermäßigung nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 35b S. 1 EStG nicht anwendbar.[2] Die damit einhergehende Ungleichbehandlung wird aber als verfassungsgemäß eingestuft.[3] Werden dem stpfl. Erwerb von Todes wegen frühere Erwerbe nach § 14 ErbStG aus den letzten 10 Jahren hinzugerechnet (z. B. Vorerwerbe durch Schenkungen), sind die nicht begünstigten Erwerbe herauszurechnen.[4] Hieraus ergibt sich auch eine Aufteilung aller für die Steuerermäßigung relevanter Größen (z. B. bei persönlichen Steuerbefreiungen, Rz. 17; bei der festgesetzten ErbSt, Rz. 27).

[1] Ausführlich Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 30; FG München v. 19.3.2019, 12 K 2574/18, ZEV 2019, 504, Haufe-Index 13140054.
[2] Krit. dazu Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 17.
[3] Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 6.

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