Rz. 17

Die Tarifermäßigung nach § 32c EStG erfolgt jeweils für einen Zeitraum von 3 Vz. Diese werden zu einem Betrachtungszeitraum zusammengefasst. Für diesen Betrachtungszeitraum wird – bezogen auf die begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach § 32c Abs. 3 EStG ermittelten tariflichen ESt aller Vz des Betrachtungszeitraums und der Summe der nach § 32c Abs. 2, 3 EStG ermittelten fiktiven tariflichen ESt aller Vz des Betrachtungszeitraums ermittelt. Ist die tarifliche ESt höher als die fiktive tarifliche ESt, wird der Unterschiedsbetrag beim letzten Vz des Betrachtungszeitraums von der Steuerschuld abgezogen. Zu beachten ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 S. 2 EStG (Rz. 12). Für die in § 32c Abs. 4 EStG genannten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gilt die Tarifermäßigung nicht. Anzuwenden ist die Tarifermäßigung personen-, nicht betriebsbezogen.

 

Rz. 18

Maßgebende Betrachtungszeiträume sind die Zeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Die Tarifermäßigung ist bis 2022 befristet.

 

Rz. 19

Für die Anwendung von § 32c EStG ist nach § 32c Abs. 1 S. 1 EStG ein entsprechender Antrag erforderlich. Für den Stpfl. besteht ein Wahlrecht.

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