Rz. 43

Da im laufenden Kj. als Fördermaßnahme nur noch das monatliche Kindergeld gezahlt wird, werden die Freibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG beim LSt-Abzug nicht mehr berücksichtigt. Die Gleichstellung bei den ESt-Vorauszahlungen wurde nach § 37 Abs. 3 S. 12 i. d. F. des JStG 1997 hergestellt. Die Freibeträge sind jedoch nach § 51a EStG bei den Zuschlagsteuern (KiSt, SolZ) zu berücksichtigen und wirken sich insoweit auch beim LSt-Abzug und bei der Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern aus (Rz. 11).

Die Familienkasse muss die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern nach § 32 EStG prüfen. Bei feststehenden Tatbestandsmerkmalen wie der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes oder der Absolvierung einer Ausbildung bereitet dies regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten, sodass die Kindergeldleistung zeitnah den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden kann.

Ab 1.1.2016 sind die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge