Rz. 5

Nach Auffassung des BVerfG hat der Gesetzgeber grds. die Wahl, auf welche Weise er die geminderte Leistungsfähigkeit von Familien mit Kindern berücksichtigt, durch Kinderfreibeträge, durch die Gewährung von Kindergeld oder durch eine Kombination beider Möglichkeiten entsprechend dem bisherigen (bis 1995) dualen System.[1]

Mit dem JStG 1996 v. 11.10.1995[2] wurde mit Wirkung ab Vz 1996 das bisherige Nebeneinander (Kumulation) von steuerlichem Kinderfreibetrag und Kindergeld (duales System) abgeschafft und eine alternative Inanspruchnahme eingeführt, wenn im konkreten Fall, wie i. d. R., die Voraussetzungen beider Vergünstigungen erfüllt sind (bis 2001 nach § 31 S. 1 EStG als Kinderfreibetrag; ab 2002 als Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG "oder" Kindergeld). Zweck der Neuregelung (Fortentwicklung des Familienlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich) ist neben einer Verwaltungsvereinfachung die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des vollen Kinderexistenzminimums sowie die Förderung von Familien mit niedrigem Einkommen.[3] Die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes wird nunmehr durch den Abzug eines Kinderfreibetrags (ab 2002 der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder – zum Ausgleich für die nicht gewährten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG – durch die Auszahlung von Kindergeld bewirkt. Zu diesem Zweck wurden beide Alternativen entsprechend angehoben. Die gesetzliche Ausgestaltung als Alternativlösung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[4]

Die Gewährung des Kindergelds als Steuervergütung machte es erforderlich, das EStG um die entsprechenden Regelungen (§§ 6278 EStG) zu erweitern. Wegen der nur noch alternativ möglichen Inanspruchnahme von Kindergeld und Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG wurden außerdem die Kindbegriffe im ESt- und im Kindergeldrecht vereinheitlicht und die Übertragung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG der Gewährung von Kindergeld an Großeltern und Stiefelternteile angeglichen. Das bisherige duale System wird somit im Grundsatz fortgeführt. Nach § 31 S. 3 EStG wird primär das Kindergeld in der Form einer Steuervergütung gezahlt. Lediglich wenn für den Stpfl. der Freibetrag günstiger ist, wird dieser berücksichtigt (§ 31 S. 4 EStG).

Die alternative Inanspruchnahme von Freibetrag und Kindergeld setzt voraus, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen beider Vergünstigungen erfüllt sind. Dies kann ausnahmsweise nicht der Fall sein

  • bei Stief- und Enkelkindern, die nach § 63 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG für das Kindergeld, nicht aber für den Kinderfreibetrag bzw. für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt werden (§ 32 Abs. 1, 6 EStG);
  • bei dem nach § 62 Abs. 2 (insbes. Ausländer ohne qualifizierten Aufenthaltsstatus i. S. v. § 62 Abs. 2 EStG) und nach § 63 Abs. 1 S. 3 EStG (z. B. bei nicht in einem EU- oder EWR-Staat lebenden Kindern) von der Kindergeldberechtigung, nicht aber von der Freibetragsgewährung ausgeschlossenen Personenkreis (Rz. 7).
 

Rz. 6

Während des Kj. wird in allen Fällen nur noch ein monatliches Kindergeld als Steuervergütung ausgezahlt (§ 31 S. 3 EStG). Die Freibeträge werden bei der LSt-Berechnung und bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen nicht berücksichtigt. Erst nach Ablauf des Kj. wird im Veranlagungsverfahren von Amts wegen geprüft, ob im Einzelfall das Kindergeld ausreicht, um die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums zu bewirken. Ist dies nicht der Fall, d. h., ist – bei hohem Einkommen – die steuerliche Wirkung der Freibeträge höher als das Kindergeld ("Günstigerprüfung"), werden bei der Steuerberechnung die Freibeträge abgezogen, um eine verfassungsgemäße Besteuerung zu erreichen (§ 31 S. 4 EStG; Rz. 44ff.). Das zunächst gezahlte Kindergeld (bzw. die vergleichbaren Leistungen nach § 65 Abs. 1 S. 1, 2 EStG) wird der Jahressteuer hinzugerechnet (§ 2 Abs. 6 S. 3, § 31 S. 4 EStG), sodass es – zur Vermeidung einer doppelten Entlastung – im Ergebnis wieder zurückgefordert wird.[5]

Würden sich die Freibeträge dagegen geringer oder gleich hoch auswirken wie das Kindergeld, verbleibt es bei dem empfangenen Kindergeld. Es hat dann regelmäßig Doppelfunktion:

  • Zum einen vergütet es die Steuern, die bei der (an sich ungerechtfertigten) Besteuerung des Lebensbedarfs der Kinder beim Stpfl. anfallen. Zum anderen, soweit das Kindergeld den Betrag übersteigt, der zur Steuerfreistellung des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist, dient es – als Sozialleistung – der Förderung der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG (§ 31 S. 2 EStG).
  • Bei Stpfl. mit so geringen Einkünften, dass sich die Freibeträge nicht auswirken, ist das Kindergeld reine Sozialleistung.
  • Bei Stpfl., für die die Freibeträge günstiger sind, ist das Kindergeld eine aus rein steuerlichen Gründen erforderliche Transferleistung im Vorauszahlungsverfahren, um die kindbedingt geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit zu kompensieren.

Diese doppelte Funktion ist bei der Ausleg...

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