Rz. 7

Ausgeschlossen von der Steuerfreiheit sind Weiterbildungsleistungen, die einen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer Bezug zum jeweiligen Dienstverhältnis nicht erkennbar ist, sondern ein allgemeines persönliches Interesse an der Maßnahme besteht. Hierunter fallen insbesondere Incentivereisen, die ein touristisches Programm haben und bei denen die betrieblich veranlassten Elemente ganz zurücktreten. Solche nicht begünstigten Leistungen liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber nicht berufsbezogene gesellschaftspolitische Weiterbildungen i. S. d. Bildungsfreistellungsgesetzes finanziert (z. B. eine Bildungsreise ins Ausland zu einem allgemeinen gesellschaftspolitischen Thema).

 

Rz. 8

Eine Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitgebers liegt zwar auch vor, wenn sie als Ausfluss des Dienstverhältnisses einem vom Arbeitnehmer bestimmten Dritten gewährt wird (z. B. der Ehegatte des Arbeitnehmers nimmt an der Weiterbildung teil). In diesem Fall liegt jedoch ein überwiegender Belohnungscharakter vor und die Steuerfreiheit scheidet aus.

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