Rz. 29

§ 46 EStG ist eine Spezialvorschrift zu § 25 Abs. 1 EStG für die Fälle, in denen ein unbeschränkt oder beschränkt Stpfl. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht und hinsichtlich dieser Einkünfte ganz oder z. T. LSt abgezogen wurde (§§ 38ff. EStG). Eine Veranlagung unterbleibt danach in den Fällen, in denen nach § 46 Abs. 4 EStG die ESt durch den LSt-Abzug als abgegolten gilt. Die Abgeltungswirkung ist nach der Systematik auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen damit gerechnet werden kann, dass der LSt-Abzug zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen wird, als eine Veranlagung. Die Tatbestände des § 46 Abs. 2 EStG sind so aufgebaut, dass in allen Fällen, in denen die Möglichkeit besteht, dass der LSt-Abzug zu einer unrichtigen Steuer führt, die Veranlagung angeordnet wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) bzw. vom Stpfl. beantragt werden kann (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Wurden zwar Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, wurde jedoch ein LSt-Abzug aufgrund fehlerhafter Behandlung versäumt (z. B. wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen freien Mitarbeiter hielt) oder war ein LSt-Abzug nicht vorzunehmen[1], so bleibt es bei der Amtsveranlagung nach § 25 EStG; ebenso, wenn keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen, irrtümlich aber LSt einbehalten wurde.

 

Rz. 30

§ 25 EStG und § 46 EStG sind unzureichend aufeinander abgestimmt, sodass bisweilen ein wechselseitiger Rückgriff zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten ist. So wendet die Rspr.[2] im Interesse der Gleichbehandlung die Vergünstigung des § 46 Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 EStDV auch auf nach § 25 EStG veranlagte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an. Umgekehrt gilt die Anordnung des § 25 Abs. 1 EStG, wonach die Veranlagung nach Ablauf des Kj. erfolgt, auch im Rahmen des § 46 EStG.

 

Rz. 31

§ 25 EStG bildet auch die Grundnorm für die Ehegattenveranlagung. Danach ist für die Ehegattenveranlagung nach § 26 EStG kein Raum, wenn für beide Ehegatten die Veranlagung nach § 46 EStG unterbleibt. In diesem Fall besteht kein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung. Das Wahlrecht besteht nur, wenn verfahrensrechtlich nach § 46 EStG eine Veranlagung überhaupt durchgeführt wird. Die Einzelveranlagung ist daher für den anderen Ehegatten auch dann zwingend durchzuführen, wenn für diesen – isoliert – die Veranlagungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 2 EStG nicht vorliegen.[3]

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