Rz. 119

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG bestimmt, dass Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG nicht zu den steuerbaren Einnahmen gehören, wenn sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten. Die Regelung soll gewährleisten, dass Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto ebenso wie Rückzahlungen aus dem Nennkapital beim Gesellschafter keine Besteuerung auslösen.

 

Rz. 120

Beim steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG handelt es sich um ein außerhalb der Steuerbilanz zu führendes Sonderkonto einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft. Auf diesem Konto werden diejenigen Einlagen der Gesellschafter erfasst, die nicht in das Nennkapital der Körperschaft geleistet werden. Die Rückzahlung derartiger Einlagen stellt nach der den Einkünften aus Kapitalvermögen zugrunde liegenden Systematik keinen steuerbaren Vorgang dar.[1] Um dies sicherzustellen, werden die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auf dem steuerlichen Einlagekonto gesondert erfasst.[2]

 

Rz. 121

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG setzt voraus, dass ein Gesellschafter von einer Körperschaft Ausschüttungen erhält, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten. Inwiefern für Ausschüttungen Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG als verwendet gelten, beurteilt sich ausschließlich nach den Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG.[3] Danach gelten für Ausschüttungen einer Körperschaft Beträge als aus dem steuerlichen Einlagekonto verwendet, wenn die Ausschüttungen den ausschüttbaren Gewinn übersteigen.[4] Ausschüttbarer Gewinn i. d. S. ist das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.[5]

 

Rz. 122

Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vor, unterliegen die Ausschüttungen beim Gesellschafter keiner Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG. Lediglich die Anschaffungskosten der Beteiligung verringern sich, was sich im Fall der späteren Veräußerung gewinnerhöhend auswirkt.[6] Soweit die Ausschüttungen die Anschaffungskosten übersteigen, erzielt der Gesellschafter einen zusätzlichen Gewinn, den er nach § 17 Abs. 4 S. 1 Alt. 3 EStG zu versteuern hat, falls die Beteiligung mehr als 1 % ausmacht.[7]

[2] Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 103.
[3] Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. C 107; zu Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 27 KStG Rz. 19ff.
[7] Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 104.

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