Rz. 12

Die Verteilung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bescheinigung i. S. d. § 7h Abs. 2 EStG vorliegt (§ 11a Abs. 4 EStG).[1] Insofern gelten die Ausführungen in § 7h EStG Rz. 47ff. entsprechend. Die Bescheinigung bildet einen Grundlagenbescheid.[2] Das FA prüft dann noch[3]

  • die Zuständigkeit der bescheinigenden Gemeinde,
  • das Vorliegen eines (sofort) abzugsfähigen Erhaltungsaufwands,
  • ob Zuschüsse geleistet wurden,
  • ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen (Veranlassungszusammenhang),
  • in welchem Vz die Aufwendungen abgezogenen werden können.[4]

Die Finanzverwaltung hat eine Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien – Stand Februar 2019 – herausgegeben.[5]

 

Rz. 12a

Der Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 5 AO unterliegen alle in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen. Innerhalb der Schätzungsbefugnis hat das FA die Frage zu beantworten, ob es im Streitfall die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abzugsbetrags nach § 7i EStG vorläufig – also vor Erlass einer Bescheinigung i. S. v. § 7h Abs. 2 EStG – als gegeben ansieht. Falls es mit seiner Schätzung von der Feststellungserklärung abweichen will, muss es auch insoweit überprüfbar darlegen, aus welchem Grund die Anerkennung versagt werden soll.[6] Das FA kann eine ermessensgerechte Schätzung nach §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO vornehmen. Im zuletzt genannten Fall kann es (bei einem sog. "vorauseilenden" Folgebescheid) diesen insoweit für vorläufig erklären und ggf. später – bei Nichterteilung eines positiven Bescheids seitens der Denkmalschutzbehörde – ändern (§ 7h EStG Rz. 52a).[7]

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