1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 7i EStG unterstützt durch steuerliche Begünstigung die private Initiative zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude im Inland.[1]

[1] Büchner/Fritzsch, DStR 2004, 2169; Basty/Beck/Haaß, Rechtshandbuch Denkmalschutz und Sanierung, Berlin 2004; Neufang, StB 2018, 218.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

§ 7i Abs. 1 EStG wurde durch G. v. 29.12.2003[1] im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens mit Wirkung ab dem Vz 2004 geändert. Dabei wurden die erhöhten Absetzungen auf 8 Jahre zu 9 % reduziert und die Folgeabsetzung auf 7 % festgesetzt. Das BVerfG hat in einer nicht die steuerlichen Vorschriften des Gesetzes betreffenden Entscheidung festgestellt, dass die Regelungskompetenz des Vermittlungsausschusses überschritten wurde[2], sodass die Änderung aus formellen Gründen verfassungswidrig war[3]; allerdings hat das BVerfG die Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum 30.6.2011 vorgesehen. Durch G. v. 5.4.2011[4] wurde die gesetzliche Regelung bestätigt. In der Zwischenzeit war durch G. v. 13.12.2006[5] die Bezeichnung "vom Hundert" durch "%" ersetzt worden.

§ 7i Abs. 2 S. 1 EStG wurde geändert m. W. v. Vz 2021 durch das JStG 2020 v. 21.12.2020.[6]

[1] BStBl I 2004, 120.
[4] BStBl I 2011, 310.
[5] BStBl I 2007, 28.
[6] BGBl I 2020, 3096.

1.3 Inhalt der Vorschrift und zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Die Begünstigung besteht – wie § 7h EStG (erhöhte Absetzungen in Sanierungsgebieten und baulichen Entwicklungsbereichen) – in der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Regelungen des § 7a EStG sind daher anzuwenden.

 

Rz. 4

Voraussetzung ist – wie bei § 7h EStG – der Einsatz des Wirtschaftsguts zur Erzielung von Einkünften (irgend-)einer Einkunftsart.[1] Ob sich das Gebäude im Privat- oder Betriebsvermögen befindet, ist für die Anwendung des § 7i EStG – wie bei § 7h EStG – ohne Belang. Oftmals wird das FA die Frage der Liebhaberei aufwerfen (Rz. 18).

 

Rz. 5

Bei selbst genutzten Objekten ist § 10f EStG zu beachten (Abschreibungsmöglichkeit wie nach § 7i EStG, allerdings Abziehbarkeit als Sonderausgaben). Bei Nutzung zu Einkunftszwecken und Erhaltungsaufwendungen gilt § 11b EStG (Verteilungsmöglichkeit auf 2 bis 5 Jahre).

 

Rz. 6

§ 7i EStG ist in der geänderten Fassung (verlängerter Begünstigungszeitraum: 8 Jahre lang 9 %, danach 4 Jahre 7 %) ab Vz 2004 anwendbar. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Bauantrag gestellt wurde; bei genehmigungsfreien Maßnahmen ist der Zeitpunkt relevant, in dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Bedarf es nach dem jeweiligen Landesrecht weder eines Antrags noch einer Anzeige, ist maßgeblich, wann die Bauabsicht nach außen erkennbar gemacht wurde.

2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 7

Da § 7i EStG eine Sonderabschreibung regelt, bestimmt sich das Verhältnis zu anderen Vorschriften nach den allgemeinen, für Sonderabschreibungen geltenden Regeln, insbesondere nach § 7a EStG. Bei Baudenkmälern in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet schließt z. B. § 7a Abs. 5 EStG eine Doppelförderung nach § 7h und § 7i EStG aus (§ 7a EStG Rz. 25). Bei der Sanierung von Gesamtobjekten kommt zwar die Anwendung des § 15b EStG in Betracht, soweit ein Steuerstundungsmodell vorliegt. Allein die Inanspruchnahme der Steuervorteile des § 7i EStG führt allerdings nicht zur Anwendung des § 15b EStG.[1]

 

Rz. 8

Bei einer einheitlichen Baumaßnahme – insbesondere bei der Zulässigkeit von Absetzungen nach § 7h EStG und nach § 7i EStG – besteht ein Wahlrecht, welche der beiden Abschreibungen in Anspruch genommen wird. Wegen der Beschränkung auf den Denkmalcharakter kann wegen der weiteren Fassung die Inanspruchnahme des § 7h EStG zweckmäßiger sein.[2]

Rz. 9 bis Rz. 11 einstweilen frei

[2] Kleeberg, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7h EStG Rz. B 33.

3 Persönliche Voraussetzungen

 

Rz. 12

Voraussetzung für die AfA nach § 7i EStG ist eine Nutzung zu Einkunftszwecken. Diese muss bei Personengesellschaften aus Sicht des jeweiligen Gesellschafters vorliegen. Anleger, die nach Durchführung von Investitionen beitreten, können die erhöhten Absetzungen nur zeitanteilig für die Aufwendungen in Anspruch nehmen, die nach ihrem Beitritt anfallen.[1] Folglich sollten Initiatoren mit Modernisierungsmaßnahmen erst nach dem Beitritt aller Gesellschafter beginnen, damit nicht Teile der erhöhten Absetzungen für die zukünftigen Anleger verloren gehen.[2]

 

Rz. 13

Begünstigt sind auch Wohnungseigentümer. Die Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen kann für die einzelnen Wohnungseigentümer nach § 180 Abs. 2 AO gesondert festgestellt werden.[3]

 

Rz. 14

Für die Frage, ob es im Zuge eines sukzessiven Erwerbs bei einseitiger Bindung des Käufers auf den Zeitpunkt des verbindlichen Angebots oder a...

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