Rz. 19

§ 10g Abs. 2 S. 3 EStG enthält – entsprechend § 10f Abs. 2 S. 3 EStG – eine abschließende Aufzählung. Beim Übergang zur Einkunftserzielung und bei zuvor entstandenen Herstellungsaufwendungen besteht keine entsprechende Regelung, ebenso wie für Tatbestände der Veräußerung und Zerstörung.

Insoweit sind daher Abzüge nach § 10g Abs. 1 S. 1 EStG lediglich zeitanteilig bis zur entsprechenden Veränderung – im letzten Jahr als Jahresbetrag (Rz. 17), also nicht nur zeitanteilig – vorzunehmen; danach ist ein Abzug nach § 10g EStG nicht mehr zulässig.[1] Die Bemessungsgrundlage für eine Gebäudeabschreibung bei anschließender Einkunftserzielung ist dabei nicht zu verringern.[2] Allerdings sinkt das Abschreibungsvolumen um die auf den abgelaufenen Begünstigungszeitraum entfallenden Abzugsbeträge nach § 10g EStG, da eine Mehrfachbegünstigung desselben Aufwands, ob nun nach § 10g EStG oder im Einkunftserzielungsbereich, dem im Einkommensteuerrecht verankerten Nettoprinzip widerspräche, auch wenn eine ausdrückliche Regelung wie in § 7 Abs. 1 S. 5 EStG für den Fall einer Einlage in den betrieblichen Bereich nach vorheriger Nutzung zu Einkunftszwecken im Überschussbereich fehlt.[3] Dementsprechend ist beim Übergang zur Einkunftserzielung derselbe Abschreibungsbetrag wie zuvor nach § 7i EStG begünstigt (zur Nutzungsänderung während des Vz vgl. Rz. 17).[4]

[1] Wewers, DB 1992, 756; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 10g EStG Rz. 8.
[2] Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10g EStG Rz. 39; Clausen, in H/H/R, EStG/KStG, § 10g EStG Rz. 40.

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