Rz. 39

§ 1 Abs. 3 EStG, eingeführt durch G. v. 11.10.1995[1] mit Wirkung ab Vz 1996, bringt eine allgemeine Regelung zur Besteuerung von Stpfl., die ihre Einkünfte überwiegend aus dem Inland beziehen. Betroffen sind damit die sog. Grenzpendler; die Vorschrift löst insoweit den für Vz 1995 geltenden § 50 Abs. 4 EStG ab. Grenzpendler sind Personen, die in dem einen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, in dem anderen Staat jedoch im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt verdienen. Grenzpendler können Einkünfte aus allen Einkunftsarten haben. I. d. R. wird es sich um Arbeitnehmer handeln, es können aber auch Gewerbetreibende und Freiberufler sein.[2]

§ 1 Abs. 3 EStG behandelt nur Grenzpendler, die nach § 1 Abs. 1 EStG nicht unbeschränkt stpfl. wären, also im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Personen werden unter bestimmten Voraussetzungen einer fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen. Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG oder die nach § 1 Abs. 2 EStG geht der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vor.

Die Vorschrift gilt aber auch für Personen, die keine Grenzpendler sind, sondern entweder keiner aktiven Tätigkeit nachgehen (Pensionäre) oder im Ausland arbeiten, ihre Einkünfte aber überwiegend aus dem Inland beziehen.[3] Es besteht ein Antragserfordernis. Der Antrag ist formlos und für jedes Veranlagungsjahr neu zu stellen. Er kann bis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim FG gestellt werden. Der Antrag erfolgt generell durch Abgabe einer Steuererklärung. Wird der Antrag nicht gestellt, verbleibt es bei der beschr. Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG, wenn der Stpfl. inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG hat.

[1] BStBl I 1995, 438.
[2] Ruiner, NWB 2019, 362.
[3] Diese Regelung geht zurück auf EuGH v. 14.2.1995, Rs. C-279/93 (Schumacker) IStR 1995, 126; zur Neuregelung vgl. Waterkamp-Faupel, FR 1995, 766; Kaefer, BB 1995, 1615; Kischel, IStR 1995, 368; Saß, DB 1996, 295; Schulze zur Wiesche, IStR 1996, 105; Lüdicke, IStR 1996, 111.

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